Entscheidungsstichwort (Thema)

Erlöschen des Gesamtbetriebsrats im Fall der Unternehmensübertragung

 

Leitsatz (amtlich)

Wird ein Unternehmen auf ein anderes Unternehmen übertragen, bleibt der Gesamtbetriebsrat im übertragenden Unternehmen nur bestehen, wenn das übertragende Unternehmen mindestens zwei Betriebe weiterhin unterhält, in denen Betriebsräte gebildet worden sind. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, erlischt der Gesamtbetriebsrat.

 

Normenkette

BetrVG § 50

 

Verfahrensgang

ArbG Essen (Entscheidung vom 27.06.2000; Aktenzeichen 6 BV 12/00)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 05.06.2002; Aktenzeichen 7 ABR 17/01)

 

Tenor

1. Unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Essen vom 27.06.2000 wird festgestellt, dass der Gesamtbetriebsrat der Fa. K. -Q. AG, vormals K. AG, der sich jetzt „Gesamtbetriebsrat der Fa. K. Warenhaus AG” nennt, untergegangen ist und für die Fa. K. Warenhaus AG ein neuer Gesamtbetriebsrat zu errichten ist.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Beteiligten zu 3) nach wie vor ein Gesamtbetriebsrat besteht.

Die Beteiligten zu 3) unterhält im Bundesgebiet ca. 220 Warenhäuser. In nahezu allen Warenhäusern sind Betriebsräte gewählt worden.

Am 31.08.1999 hat die K. AG mit wirtschaftlicher Wirkung zum 01.01.1000 das gesamte Vermögen der H. Waren und Kaufhaus GmbH im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme gemäß § 2 Nr. 1 UmwG übernommen. Am 15.01. 1999 hat sodann die S. Handelswerte KG im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme gemäß § 2 Abs. 1 UmwG ihr gesamtes Vermögen mit wirtschaftlicher Wirkung zum 01.01.1999 auf die K. AG als übernehmende Gesellschaft übertragen. Ebenfalls am 15.10.1999 hat die K. AG daraufhin ihre Firma in „K. Q. AG” geändert.

Zum 01.01.2000 hat die K. Q. AG sämtliche „K.”-Warenhäuser mit allen Aktiva und Passiva, jedoch unter Ausnahme des Immobilienbesitzes im Wege der Einzelübertragung auf die K. Warenhaus AG ausgegliedert. Nicht übertragen worden sind in diesem Zusammenhang die dem zuvor übernommenen H. Warenhäusern zugeordneten Vermögensgegenstände. Die betreffenden Warenhäuser sind von der K. Q. AG zum 01.01.2000 an die K. Warenhaus AG verpachtet worden. Von der Übertragung war ferner ein Teil der Hauptverwaltung der K. Q. AG in E., nämlich der Unternehmensbereich „Informationswirtschaft” ausgenommen. Dieser Unternehmensbereich, in dem ca. 400 von insgesamt 60.000 Mitarbeitern beschäftigt waren und sind, wurde zum 01.01.2000 auf die bis dahin arbeitnehmerlose I. GmbH, eine 100-protzentige Tochtergesellschaft der K. Q. AG, übertragen. Im unmittelbaren Anschluss an die Übertragung hat sich die I. GmbH sodann mit der K. Warenhaus AG zur Bildung eines Gemeinschaftsbetriebes mehrerer Unternehmen zwischen ihr und der Hauptverwaltung der K. Warenhaus AG zusammengeschlossen.

Die K. Q. AG ist zum 01.01.2000 zu einer arbeitnehmerlosen Holdinggesellschaft geworden. Die K. Kaufhaus AG beschäftigte vor der Übernahme sämtlicher Betriebe der K. Q. AG keine eigenen Arbeitnehmer.

Bei der K. AG ist ein Gesamtbetriebsrat gebildet worden. Es handelt sich um einen verkleinerten Gesamtbetriebsrat im Sinne von § 47 Abs. 5 BetrVG. Insoweit wurde unter dem 14.09.1981 eine Betriebsvereinbarung geschlossen, die vorsieht, dass der Gesamtbetriebsrat aus 28 Mitgliedern besteht. Es wird im weiteren auf die Betriebsvereinbarung vom 14.09.1981 verwiesen.

Es wurde eine weitere Betriebsvereinbarung vom 09.12.1999 über die kollektive Weitergeltung der bestehenden Gesamtbetriebsratsvereinbarungen geschlossen. Es wird insoweit auf die Gesamtbetriebsratsvereinbarung zwischen der K. Q. AG und dem Gesamtbetriebsrat verwiesen. Eine weitere Gesamtbetriebsratsvereinbarung wurde zum Zwecke der konstruktiven Integration der Beschäftigten der bisherigen H. Waren und Kaufhaus GmbH vereinbart. Insoweit wird auf die Gesamtbetriebsvereinbarung verwiesen. Schließlich wurde eine Regelungsabrede schriftlich dahingehend vereinbart, dass der K. Warenhaus AG und der Gesamtbetriebsrat unter Einbeziehung der Gewerkschaften DAG und HBV unverzüglich Verhandlungen über eine Verkleinerung des gesetzlichen Gesamtbetriebsrates gemäß § 47 Abs. 5 BetrVG aufnehmen werden. Auch insoweit wird hinsichtlich des weiteren Wortlautes der Regelungsabrede auf die schriftlich Regelungsabrede Bezug genommen.

Mit am 07.02.2000 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begehrt der Betriebsrat der Firma K. Warenhaus AG Filiale W., dass festgestellt wird, dass der Gesamtbetriebsrat der Firma K. Q. AG, der sich jetzt Gesamtbetriebsrat der Firma K. Warenhaus AG nennt, untergegangen ist und ein neuer Gesamtbetriebsrat zu bilden ist.

Insoweit hat der Beteiligte zu 1) vorgetragen, dass durch die Umstrukturierung bei dem Arbeitgeber die K. AG ein Unternehmen ohne Arbeitnehmer geworden sei. Folglich würden auch keine Betriebsräte mehr existieren, so dass der Gesamtbetriebsrat dieses Unternehmens seine Errichtungsvoraussetzung verloren habe. Der Gesamtbetriebsrat sei auch nicht auf die Beteiligte zu 3) üb...

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