Leitsatz (redaktionell)
Einstweilige Verfügung im Arbeitskampf 1. Die Untersagung eines gewerkschaftlichen Boykotts als Maßnahme des Arbeitskampfes im Wege der einstweiligen Verfügung ist zulässig, wenn an der Rechtswidrigkeit der Boykottmaßnahmen keine vernünftigen Zweifel denkbar sind oder wenn sie den Kampfgegner wirtschaftlich erheblich über das normale Maß eines Arbeitskampfes hinaus bedrohen. Die Existenzgefährdung des Kampfgegners wird in diesem Falle nicht durch ein entsprechendes Kampfinteresse der Gewerkschaft aufgewogen. 2. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bezieht sich nicht nur auf die Wahl der Kampfmittel, sondern auch auf die Art der Durchführung und die Intensität des Arbeitskampfes. Ein weltweiter Boykott mit Unterstützung der in der Internationalen Transportarbeiter-Föderation zusammengeschlossenen ausländischen Gewerkschaften geht weit über das hinaus, was zur Durchsetzung des erstrebten Tarifabschlusses erforderlich ist. 3. Der Grundsatz der Waffengleichheit wird verletzt, wenn die Kampfparteien ihrer angestammten Kampfmittel beraubt werden. Ein weltweiter gewerkschaftlicher Boykott stellt eine solche Verletzung dar, da die boykottierten Arbeitgeber sich nicht mit einer Aussperrung wirksam wehren können. 4. Betriebsfremde Gewerkschaftsvertreter besitzen weder zur Mitgliederwerbung noch zur Vorbereitung oder Durchführung eines Arbeitskampfes ein Zutrittsrecht zu Schiffen. Ein solches läßt sich weder aus Art 9 Abs 3 noch aus Art 13 GG ableiten.
Normenkette
GG Art. 13; ZPO §§ 935, 940; GG Art. 9 Abs. 3; ArbGG § 9 Abs. 1, § 62 Abs. 2, § 2 Abs. 1 Nr. 4
Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Entscheidung vom 09.07.1973; Aktenzeichen 6 Ga 1/73) |
Fundstellen
Haufe-Index 445252 |
ArbuR 1974, 316-320 (LT1-4) |
IPRspr. 1973, 31 |
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