Arbeitgeber muss Gewerkschaftsinfo nicht per E-Mail an Beschäftigte verschicken
Die Arbeit von Gewerkschaften ist grundsätzlich durch Art. 9 GG geschützt. Das betrifft die Betätigungsfreiheit und damit auch die Information über die Aktivitäten der Gewerkschaft und die Werbung von Mitgliedern. Wenn eine Arbeitnehmervereinigung dabei darauf angewiesen ist, Betriebsmittel des Arbeitgebers zu nutzen, ist regelmäßig eine Abwägung zwischen den unterschiedlichen Interessen erforderlich: Dem Gewerkschaftsinteresse, die Arbeitnehmenden zwecks Mitgliederwerbung zu Aufgaben und Leistungen zu informieren und dem Interesse des Arbeitgebers an einem störungsfreien Betriebsablauf ohne übermäßige Inanspruchnahme seiner Ressourcen. Im vorliegenden Fall ergab die Abwägung für das Arbeitsgericht Bonn, dass die klagende Gewerkschaft den Beschäftigten E-Mails auf den Dienstaccount schicken darf, vom Arbeitgeber verlangen kann sie dies nicht.
Gewerkschaft klagt auf Informationsweitergabe durch Arbeitgeber
Die Gewerkschaft war der Überzeugung, dass sie ihre Aufgaben als Berufsverband aufgrund der Coronapandemie nur noch eingeschränkt wahrnehmen könne. In einer Situation, in der Mitarbeitende überwiegend im Homeoffice seien und Informationsveranstaltungen oder Betriebsversammlungen nur noch online stattfänden, sei eine Mitgliederwerbung nicht mehr möglich.
Die Gewerkschaft könne weder auf sich noch auf ihre Inhalte aufmerksam machen. Daher klagte sie vor Gericht darauf, dass der Arbeitgeber, ein Telekommunikationsunternehmen, seinen Beschäftigten im Homeoffice gewerkschaftliche Informationen an die dienstlichen E-Mail-Adressen weiterleitet. Der Arbeitgeber verweigerte dies. Nach seiner Ansicht sei es ausreichend, dass er der Arbeitnehmervereinigung über das Intranet Zugangsmöglichkeiten zu allen im Homeoffice tätigen Beschäftigten ermöglicht habe.
Unternehmen muss keine E-Mails der Gewerkschaft verschicken
Das Arbeitsgericht Bonn folgte der Auffassung des Arbeitgebers. Es entschied, dass dieser nicht dazu verpflichtet werden kann, den Beschäftigten eigenhändig die Information der Gewerkschaft an die dienstlichen E-Mails weiterzuleiten. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei klar, dass die Gewerkschaft -auch ohne Einwilligung des Arbeitgebers- Information an die ihr bekannten dienstlichen E-Mail-Adressen verschicken dürfe. Das Begehren der Gewerkschaft gehe vorliegend jedoch weit darüber hinaus, stellte das Gericht fest, da es dem Arbeitgeber eine aktive Pflicht zum Handeln auferlegen würde.
Rechte der Gewerkschaft ausreichend gewahrt
Zudem wäre der Arbeitgeber dazu gezwungen, im Interesse der Gewerkschaft seine Ressourcen zu verwenden, dadurch dass er den E-Mail-Versand organisieren müsse und die Arbeitnehmenden die E-Mails in ihrer Arbeitszeit zur Kenntnis nehmen würden. Aus Sicht des Gerichts reichte es aus, um die Rechte der Gewerkschaft nach Art. 9 Abs. 3 GG zu wahren, dass der Arbeitgeber ihr den Zugang zu den im Homeoffice tätigen Beschäftigten über das Intranet ermöglicht habe. Alles andere würde den Betriebsablauf des Arbeitgebers zu stark beeinträchtigen.
Hinweis: Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 11. Mai 2022, Az: 2 Ca 93/22
Das könnte Sie auch interessieren:
Gewerkschaft darf Durchführung des Tarifvertrags für Mitglieder verlangen
Gewerkschaft DHV ist nicht tariffähig
Asklepios Fachkliniken müssen Streik dulden
-
Entgeltfortzahlung: Wenn unterschiedliche Krankheiten aufeinander folgen
2.070
-
Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel richtig berechnen
1.71916
-
Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie verzögert sich
1.540
-
Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung von Arbeitnehmenden
1.442
-
Wann Urlaubsverfall und Urlaubsübertragung möglich sind
1.2546
-
Wann Arbeitnehmende Anspruch auf Teilzeit haben
1.0561
-
Was bei Nebentätigkeiten arbeitsrechtlich erlaubt ist
974
-
Wie Arbeitgeber in der Probezeit kündigen können
957
-
Was Arbeitgeber bei Bewerbungen von Schwerbehinderten beachten müssen
9012
-
Arbeitszeitkonto: Diese rechtlichen Vorgaben gelten für Arbeitgeber
894
-
Was bei der Befristung von Arbeitsverträgen gilt
10.07.20262
-
Fehler bei der Massenentlassungsanzeige bleiben ohne Folgen
08.07.2026
-
Arbeitsrechtliche Reformpläne sind nicht der große Wurf
07.07.2026
-
Sozialversicherung: Kurzfristige Beschäftigung ist attraktiv für Arbeitgeber und Ferienjobber
03.07.2026
-
Lohnsteuer: Ferienjobs für Schüler und Studenten bleiben meist von der Steuer verschont
03.07.2026
-
Arbeitsrechtliche Besonderheiten bei Ferienjobbern
03.07.2026
-
Entschädigungsanspruch bei unzulässiger Benachteiligung
02.07.2026
-
Keine Entschädigung für AGG-Hopper
01.07.2026
-
Kündigungsschutz vor Beginn jedes Elternzeitabschnitts
29.06.2026
-
Was Arbeitgeber zum Aussehen am Arbeitsplatz vorgeben dürfen
26.06.2026