Rz. 54
Bei einer 5-Tage-Woche besteht ein Anspruch auf Freistellung an 5 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres. Arbeitet der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin regelmäßig an mehr oder an weniger als 5 Arbeitstagen in der Woche, so ändert sich der Anspruch auf Bildungsurlaub entsprechend.
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