1 Das Leistungssystem des Kurzarbeitergeldes

Das Kurzarbeitergeld ist ein Leistungssystem der Arbeitslosenversicherung. Kernleistung ist das konjunkturelle oder allgemeine Kurzarbeitergeld, das bei vorübergehenden Arbeitsausfällen gezahlt wird. Eine Sonderform ist das Saison-Kurzarbeitergeld, das in der Schlechtwetterzeit vom 1.12. bis 31.3. bei witterungsbedingten oder wirtschaftlich begründeten Arbeitsausfällen im Baugewerbe gezahlt wird. Das Leistungssystem wird durch das Transfer-Kurzarbeitergeld ergänzt. Dieses dient – im Gegensatz zu den beiden anderen Leistungsformen – nicht dem Erhalt von Arbeitsplätzen, sondern soll bei Betriebsänderungen einen sozialverträglichen Personalabbau ermöglichen.

2 Anspruchsvoraussetzungen

Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn

  • ein erheblicher Arbeits- und Entgeltausfall vorliegt, d. h. im jeweiligen Kalendermonat mindestens 1/3 der im Betrieb Beschäftigten von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sind.[1]
  • betriebliche und persönliche Voraussetzungen erfüllt sind und
  • der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.

Der Arbeitsausfall darf nur vorübergehend sein, d. h. es muss mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit wieder mit einem Übergang zur Vollarbeit zu rechnen sein.

Weitere Voraussetzung ist, dass der Arbeitsausfall unvermeidbar ist, d. h. unter Ausschöpfung aller zumutbaren Maßnahmen nicht verhindert oder beendet werden kann. Als vermeidbar gilt ein Arbeitsausfall, der überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist oder ausschließlich auf betriebsorganisatorischen Gründen beruht.[2]

Zu prüfen ist auch, ob Kurzarbeit durch die Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub oder durch die Nutzung flexibler Arbeitszeitregelungen vermieden werden kann.[3]

Bei Auszubildenden sind Sonderregelungen zu beachten. Sofern Kurzarbeit trotz Ausschöpfung aller zumutbaren Maßnahmen nicht vermeidbar ist, haben Auszubildende zunächst Anspruch auf Fortzahlung der Ausbildungsvergütung bis zu einer Dauer von 6 Wochen. Erst danach kann ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld bestehen.[4]

 
Hinweis

Beteiligung der zuständigen Kammer bei Auszubildenden

Zu der Frage, ob auch bei Auszubildenden die Notwendigkeit besteht, Kurzarbeit einzuführen bzw. wie eine entsprechende Maßnahme vermieden werden kann, bietet sich die Beteiligung der nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) zuständigen Stellen, z. B. der Industrie- und Handelskammer oder die Handwerkskammer, an.

3 Höhe

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes richtet sich nach dem pauschalierten Nettoentgeltausfall im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchsmonat). Das Kurzarbeitergeld beträgt danach für Arbeitnehmer

  • mit mindestens einem Kind im Sinne des Steuerrechts 67 %,
  • für die übrigen Berechtigten 60 %

der sog. Nettoentgeltdifferenz.[1]

Die Nettoentgeltdifferenz errechnet sich als Unterschiedsbetrag aus

  • dem Arbeitsentgelt, das ohne den Arbeitsausfall im Anspruchszeitraum erzielt worden wäre (dem Sollentgelt) und
  • dem Arbeitsentgelt, das bei Kurzarbeit tatsächlich erzielt worden ist (dem Istentgelt).[2]
 
Hinweis

Keine Nachteile bei Beschäftigungssicherungsvereinbarungen

Bei der Berechnung der Nettoentgeltdifferenz bleiben aufgrund kollektivrechtlicher Beschäftigungsvereinbarungen durchgeführte vorübergehende Minderungen der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit (und damit des Entgelts) außer Betracht.[3] Sie führen damit nicht zu einer Minderung des Sollentgelts. Dieses ist vielmehr nach dem (fiktiven) Entgelt zu bestimmen, das dem Arbeitnehmer ohne die Beschäftigungssicherungsvereinbarung zugestanden hätte. Das Istentgelt ist anhand des tatsächlich, d. h. auf der Grundlage der Beschäftigungssicherungsvereinbarung erzielten Entgelts zu bestimmen. Nach Auslegung der Bundesagentur für Arbeit sind die Arbeitszeitverminderungen nur dann vorübergehend im o. a. Sinne, wenn sie innerhalb eines Jahres vor Einführung der Kurzarbeit vereinbart worden sind.

4 Hinzuverdienst

Bei Kurzarbeitern, die für Zeiten eines Arbeitsausfalls Entgelt aus einer Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber oder aus einer selbstständigen Tätigkeit erzielen, sind besondere Regelungen zu beachten:

Wurde die anderweitige Beschäftigung oder die selbstständige Tätigkeit während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommen, wird das daraus erzielte Bruttoeinkommen bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes als tatsächlich erzieltes Entgelt (Istentgelt) in voller Höhe anspruchsmindernd berücksichtigt.[1] Während des Bezugs bedeutet hier die Aufnahme der Tätigkeit ab dem ersten Anspruchsmonat auf Kurzarbeitergeld. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich bei einer anderweitigen Beschäftigung um eine geringfügige oder sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handelt. Unbeachtlich ist auch, ob das Entgelt an Arbeitstagen oder an Ausfalltagen erzielt worden ...

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