Hinsichtlich der Beschäftigten in Altersteilzeit ist zwischen den verschiedenen Modellen der Altersteilzeitarbeit - Teilzeitmodell oder Blockmodell - zu differenzieren.

8.3.5.1 Altersteilzeit im Teilzeitmodell

In betrieblichen Kurzarbeiterregelung, z.B. in Betriebsvereinbarungen, werden Altersteilzeitarbeitnehmer häufig aus dem Geltungsbereich der Kurzarbeitsvereinbarung ausgenommen. Nach TV COVID sind jedoch nur die Beschäftigten in der Freistellungsphase des Altersteilzeitblockmodells von der Kurzarbeit ausgenommen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass gegenüber Beschäftigten, die Altersteilzeit im Teilzeitmodell leisten, Kurzarbeit angeordnet werden kann.

Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 TV FlexAZ ist während der Altersteilzeit das den Beschäftigten während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Teilzeitmodell zustehende Entgelt um 20 % aufzustocken. Bemessungsgrundlage für die Aufstockung ist das Regelarbeitsentgelt für die Teilzeitarbeit.

Hinsichtlich der Berechnung der Aufstockungsleistungen nach TV FlexAZ gilt es zu berücksichtigen, dass die Aufstockung des Kurzarbeitergeldes durch den Arbeitgeber gemäß § 5 Abs. 1 TV COVID kein Regelarbeitsentgelt im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 2 TV FlexAZ ist (vgl. § 9 Abs. 3 Satz 2 TV COVID). Dies ist wegen der gesetzlichen Regelung in § 10 Abs. 4 Altersteilzeitgesetz auch kongruent.

 
Hinweis

Aufstockungsleisten nach Altersteilzeitgesetz während der Kurzarbeit

§ 10 Abs. 4 Altersteilzeitgesetz bestimmt:

"Bezieht der Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld, gilt für die Berechnung der Leistungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und des § 4 das Entgelt für die vereinbarte Arbeitszeit als Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit."

Somit hat der Arbeitgeber die Aufstockungsleistungen zum Regelarbeitsentgelt sowie die Aufstockungsleistungen zu den Rentenversicherungsbeiträge nach dem Altersteilzeitgesetz auch während der Kurzarbeit auf der Basis der "vereinbarten" Altersteilzeitarbeitszeit zu leisten.

Bei Ermittlung des Aufstockungsbetrags wegen Altersteilzeitarbeit bleibt die Kurzarbeit somit unberücksichtigt.

8.3.5.2 Altersteilzeit im Blockmodell

  • Beschäftigte in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell

    Beschäftigte in der Freistellungsphase des Altersteilzeitblockmodells sind nach § 1 Abs. 2 TV COVID von der Kurzarbeit ausgenommen.

    Die Herausnahme der Beschäftigten in der Altersteilzeitfreistellungsphase aus der Kurzarbeit dürfte auch außerhalb des Anwendungsbereichs des TV COVID naheliegend sein.

    Befindet sich der Beschäftigte in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell, so besteht ohnehin keine Arbeitsverpflichtung. In der Freistellungsphase wird das während der Arbeitsphase erarbeitete Wertguthaben ausgezahlt. Insofern besteht bezüglich der Beschäftigten in der Freistellungsphase kein Bedarf für die Anordnung von Kurzarbeit.

    Tritt der Beschäftigte erst während des Zeitraums der Kurzarbeit in die Freistellungsphase, so ist er ab diesem Zeitpunkt vom Tarifvertrag und damit von der Kurzarbeit ausgenommen.

    Hinsichtlich weiterer Einzelheiten zum Altersteilzeit als solcher wird verwiesen auf die Ausführungen im Beitrag "Altersteilzeit".

  • Beschäftigte in der Arbeitsphase der Altersteilzeit im Blockmodell

    Während in betrieblichen Kurzarbeiterregelungen, z.B. in Betriebsvereinbarungen, Altersteilzeitarbeitnehmer häufig nicht in den Geltungsbereich der Kurzarbeit fallen, sind nach TV COVID Beschäftigt in der Arbeitsphase der Altersteilzeit im Blockmodell nicht per se von der Kurzarbeit ausgenommen. Nach § 1 Abs. 2 sind lediglich Beschäftigte in der Freistellungsphase des Altersteilzeitblockmodells ausgenommen.

    Nach § 9 Abs. 3 Satz 1 TV COVID kann für Beschäftigte in der Arbeitsphase des Altersteilzeitblockmodells § 10 TV FlexAZ entsprechend angewendet werden. § 10 TV FlexAZ bestimmt, dass bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit während der Arbeitsphase über den Zeitraum der Entgeltfortzahlung hinaus sich die Arbeitsphase um die Hälfte des den Entgeltfortzahlungszeitraum übersteigenden Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit verlängert. Im gleichen Umfang verkürzt sich die Freistellungsphase.

    Übertragen auf den Fall der Kurzarbeit bedeutet dies:

    • Wird Kurzarbeit Null angeordnet, so baut der Beschäftigte in dieser Phase kein Wertguthaben für die Freistellungsphase auf. Somit verlängert sich die Arbeitsphase um die Hälfte der Dauer der Kurzarbeit Null. Die Freistellungsphase verkürzt sich entsprechend.
    • Wird Kurzarbeit mit einer verkürzten Arbeitszeit angeordnet, so baut der Beschäftigte lediglich ein geringeres Wertguthaben auf. Die wegen Kurzarbeit ausgefallenen Arbeitsstunden sind zu ermitteln und durch eine entsprechende Verlängerung der Arbeitsphase nachzuarbeiten. Die Freistellungsphase verkürzt sich wiederum entsprechend.
    • Alternativ besteht nach Aussagen des KAV[1] die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber das Wertguthaben in der Höhe aufgestockt, in der "durch die Arbeitsunfähigkeit" bzw. nunmehr wegen der Kurzarbeit Wertguthaben nicht angespart werden konnte; dies müsste dann vor Eintritt der Freistellungsphase erfolgen. Denkbar wäre des Weiteren, dass der Ar...

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