• Beschäftigte in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell

    Beschäftigte in der Freistellungsphase des Altersteilzeitblockmodells sind nach § 1 Abs. 2 TV COVID von der Kurzarbeit ausgenommen.

    Die Herausnahme der Beschäftigten in der Altersteilzeitfreistellungsphase aus der Kurzarbeit dürfte auch außerhalb des Anwendungsbereichs des TV COVID naheliegend sein.

    Befindet sich der Beschäftigte in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell, so besteht ohnehin keine Arbeitsverpflichtung. In der Freistellungsphase wird das während der Arbeitsphase erarbeitete Wertguthaben ausgezahlt. Insofern besteht bezüglich der Beschäftigten in der Freistellungsphase kein Bedarf für die Anordnung von Kurzarbeit.

    Tritt der Beschäftigte erst während des Zeitraums der Kurzarbeit in die Freistellungsphase, so ist er ab diesem Zeitpunkt vom Tarifvertrag und damit von der Kurzarbeit ausgenommen.

    Hinsichtlich weiterer Einzelheiten zum Altersteilzeit als solcher wird verwiesen auf die Ausführungen im Beitrag "Altersteilzeit".

  • Beschäftigte in der Arbeitsphase der Altersteilzeit im Blockmodell

    Während in betrieblichen Kurzarbeiterregelungen, z.B. in Betriebsvereinbarungen, Altersteilzeitarbeitnehmer häufig nicht in den Geltungsbereich der Kurzarbeit fallen, sind nach TV COVID Beschäftigt in der Arbeitsphase der Altersteilzeit im Blockmodell nicht per se von der Kurzarbeit ausgenommen. Nach § 1 Abs. 2 sind lediglich Beschäftigte in der Freistellungsphase des Altersteilzeitblockmodells ausgenommen.

    Nach § 9 Abs. 3 Satz 1 TV COVID kann für Beschäftigte in der Arbeitsphase des Altersteilzeitblockmodells § 10 TV FlexAZ entsprechend angewendet werden. § 10 TV FlexAZ bestimmt, dass bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit während der Arbeitsphase über den Zeitraum der Entgeltfortzahlung hinaus sich die Arbeitsphase um die Hälfte des den Entgeltfortzahlungszeitraum übersteigenden Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit verlängert. Im gleichen Umfang verkürzt sich die Freistellungsphase.

    Übertragen auf den Fall der Kurzarbeit bedeutet dies:

    • Wird Kurzarbeit Null angeordnet, so baut der Beschäftigte in dieser Phase kein Wertguthaben für die Freistellungsphase auf. Somit verlängert sich die Arbeitsphase um die Hälfte der Dauer der Kurzarbeit Null. Die Freistellungsphase verkürzt sich entsprechend.
    • Wird Kurzarbeit mit einer verkürzten Arbeitszeit angeordnet, so baut der Beschäftigte lediglich ein geringeres Wertguthaben auf. Die wegen Kurzarbeit ausgefallenen Arbeitsstunden sind zu ermitteln und durch eine entsprechende Verlängerung der Arbeitsphase nachzuarbeiten. Die Freistellungsphase verkürzt sich wiederum entsprechend.
    • Alternativ besteht nach Aussagen des KAV[1] die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber das Wertguthaben in der Höhe aufgestockt, in der "durch die Arbeitsunfähigkeit" bzw. nunmehr wegen der Kurzarbeit Wertguthaben nicht angespart werden konnte; dies müsste dann vor Eintritt der Freistellungsphase erfolgen. Denkbar wäre des Weiteren, dass der Arbeitgeber die Beschäftigten in Altersteilzeit in der Arbeitsphase des Blockmodells aus der Altersteilzeit ausnimmt.

       
      Praxis-Beispiel

      Kurzarbeit und Altersteilzeit im Blockmodell[2]

      Arbeitgeber und Beschäftigte haben Altersteilzeit für die Dauer von vier Jahren im Blockmodell vereinbart. Die Arbeitsphase ist geplant für die Zeit vom 1.1.2019 bis 31.12.2020. Die Freistellungsphase schließt sich vom 1.1.2021 bis 31.12.2022 an. Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des 31.12.2022.

      Der Beschäftigte wird vom 1.4.2020 bis zum 31.7.2020, somit für insgesamt 122 Tage zur Kurzarbeit "null" herangezogen. Ein Wertguthaben für die Freistellungsphase wird in dieser Zeit nicht erarbeitet. Weder das Kurzarbeitergeld noch der Aufstockungsbetrag werden in das Wertguthaben eingestellt.

      In entsprechender Anwendung des § 10 TV FlexAZ verlängert sich die Arbeitsphase um die Hälfte der Dauer der Kurzarbeit "null", somit um 61 Tage, bis einschließlich 2.3.2021. Die Freistellungsphase beginnt entsprechend später und somit nicht wie ursprünglich geplant am 1.1.2021, sondern erst am 2.3.2021. Das Arbeitsverhältnis endet wie vereinbart am 31.12.2022.

      Die Aufstockungsleistungen in der Altersteilzeit zum Regelarbeitsentgelt sowie die Aufstockungsleistungen zu den Rentenversicherungsbeiträge muss der Arbeitgeber nach § 10 Abs. 4 Altersteilzeitgesetz auch während der Kurzarbeit auf der Basis der "vereinbarten" Altersteilzeitarbeitszeit leisten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Ausführungen zur Altersteilzeitarbeit im Teilzeitmodell, Ziffer 8.3.5.1 verwiesen.

[1] Vgl. z.B. KAV Rheinland-Pfalz, Rundschreiben Allgemein, RS 32/20 vom 21.04.2020, Az.: 93 III Kurzarbeit (R 74/2020), S. 31.
[2] Nach: KAV Rheinland-Pfalz, Rundschreiben Allgemein, RS 32/20 vom 21.04.2020, Az.: 93 III Kurzarbeit (R 74/2020), S. 31.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge