Von entscheidender Bedeutung ist hier das kirchliche Selbstbestimmungsrecht. Es ermöglicht den Kirchen, in den Schranken des für alle geltenden Gesetzes den kirchlichen Dienst nach ihrem Selbstverständnis zu regeln und die spezifischen Obliegenheiten kirchlicher Arbeitnehmer verbindlich festzulegen. Dabei haben die Arbeitsgerichte die vorgegebenen kirchlichen Maßstäbe für die Bewertung vertraglicher Loyalitätspflichten zugrunde zu legen, wobei es den Kirchen überlassen ist, verbindlich zu bestimmen, was "die Glaubwürdigkeit der Kirche und ihrer Verkündung erfordert", was "spezifisch kirchliche Aufgaben" sind, was "Nähe" zu ihnenbedeutet, welches die "wesentlichen Grundsätze der Glaubens- und Sittenlehre" sind und was als – gegebenfalls schwerer – Verstoß gegen sie anzusehen ist. Auch die Entscheidung darüber, ob und wie innerhalb der im kirchlichen Dienst tätigen Mitarbeiter eine Abstufung der Loyalitätspflichten eingreifen soll, ist grundsätzlich eine dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht unterliegende Angelegenheit. (BVerfG, Beschl. v. 04.06.1985 - 2 BvR 1703/83, 1718/83, 856/84)

In folgenden Fällen wurde eine soziale Rechtfertigung einer Kündigung bejaht:

  • Heirat eines geschiedenen Mannes durch die katholische Leiterin eines katholischen Pfarrkindergartens[1]
  • Heirat eines nicht laisierten katholischen Priesters durch die Leiterin eines Pfarrkindergartens an der katholischen Kirchengemeinde[2]
  • Verschweigen des Kirchenaustritts bei der Einstellung durch eine Fachlehrerin für Gymnastik und Textilgestaltung an einer katholischen Privatschule in kirchlicher Trägerschaft[3]
  • Heirat einer geschiedenen katholischen Arbeitnehmerin, die in einer Caritas-Geschäftsstelle zu einem nicht unerheblichen Teil ihrer Tätigkeit unmittelbar caritative Aufgaben wahrnimmt[4]
  • im außerdienstlichen Bereich ausgeübte homosexuelle Praxis eines im Dienst des diakonischen Werkes einer evangelischen Landeskirche stehenden im Bereich der Konfliktberatung eingesetzten Arbeitnehmers[5]
  • Heirat eines geschiedenen Mannes durch eine an einem katholischen Missionsgymnasium beschäftigte katholische Lehrerin[6]
  • Austritt aus der katholischen Kirche durch einen an einem katholischen Krankenhaus beschäftigten Assistenzarzt.[7]

Demgegenüber hat das BAG offengelassen, ob der Kirchenaustritt eines bei einer kirchlichen Einrichtung beschäftigten Arbeitnehmers auch dann eine kündigungsrechtlich relevante Verletzung der Loyalitätspflicht darstellt, wenn der Arbeitnehmer Tätigkeiten wahrnimmt, die keine Nähe zu spezifisch kirchlichen Aufgaben aufweisen (hier: Buchhalter in einem katholischen Jugendheim).[8]

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