Leitsatz (redaktionell)

1. Ist eine an einer katholischen Privatschule in kirchlicher Trägerschaft beschäftigte Fachlehrerin für Gymnastik und Textilgestaltung aus der katholischen Kirche ausgetreten und hat sie den Kirchenaustritt bei ihrer Einstellung verschwiegen, so kann dies eine ordentliche Kündigung sozial rechtfertigen.

2. Bei einer vertraglichen Anwendung des BG NW § 34 auf das Dienstverhältnis einer Lehrkraft an einer katholischen Privatschule in kirchlicher Trägerschaft ist die Besonderheit dieser Schule zu beachten.

3. Eine entsprechende Anwendung des BGB § 626 Abs 2 auf ordentliche Kündigungen kommt nicht in Betracht.

 

Normenkette

GG Art. 140; BG NW § 34; WRV Art. 137 Abs. 3; BGB § 626 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 2 Fassung 1969-08-25

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 16.10.1978; Aktenzeichen 9 Sa 729/78)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437131

BB 1980, 1639-1641 (LT1-3)

DB 1980, 2529-2530 (LT1-3)

ARST 1980, 138-139 (LT1)

BlStSozArbR 1980, 309 (T)

AP, (LT1-3)

AR-Blattei, ES 960 Nr 18 (LT1-3)

AR-Blattei, Kirchenbedienstete Entsch 18 (LT1-3)

EzA § 1 KschG Tendenzbetrieb, Nr 9 (LT1-3)

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