Grundsätzlich ist das Arbeitsverhältnis zu den bestehenden Bedingungen fortzusetzen.

Das heißt, dass dem Arbeitnehmer alle Ansprüche zustehen, wie im Fall des ungekündigten Fortbestands.

Anders hat das LAG München[1] dies für den Fall der Änderungskündigung gesehen. Hier sah das Gericht den Arbeitnehmer zur Weiterarbeit zu den geänderten Bedingungen verpflichtet. Dies ist für den Fall der unter Vorbehalt angenommenen Änderungskündigung zutreffend. Aber im Fall der Ablehnung widerspricht dieses Ergebnis dem Wortlaut des BPersVG bzw. des BetrVG.

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