Entscheidungsstichwort (Thema)

Weiterbeschäftigung während des Änderungsschutzprozesses

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Hat bei einer Änderungskündigung der Arbeitnehmer die geänderten Arbeitsbedingungen wirksam unter dem Vorbehalt ihrer sozialen Rechtfertigung angenommen, so ist er nach Ablauf der Kündigungsfrist auch dann verpflichtet, zu den geänderten Bedingungen weiterzuarbeiten, wenn er Klage auf Feststellung erhebt, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt sei.

2. Eine Verurteilung zur vorläufigen Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Arbeitsbedingungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Änderungsschutzklage ist auch dann unzulässig, wenn das Arbeitsgericht oder das Landesarbeitsgericht festgestellt hat, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt sei.

 

Normenkette

KSchG § 1 i.d.F des Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1476)

 

Fundstellen

Haufe-Index 446025

BB 1987, 405

BB 1987, 405-405 (L1-2)

DB 1987, 1099-1099 (LT1-2)

RzK, I 10i Nr 11 (S1)

EzA § 611 BGB Beschäftigungspflicht, Nr 34 (T)

LAGE § 611 BGB Beschäftigungspflicht, Nr 18 (T)

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