Bei einer Fortsetzungserkrankung (Erkrankung aufgrund derselben Ursache) entfällt die Entgeltfortzahlung, wenn der Zeitraum von 6 Wochen überschritten ist. Nach Ablauf der Frist ist ggf. Krankengeldzuschuss zu leisten (Krankheit von mehr als 6 Wochen).

Ein erneuter Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht bei einer Fortsetzungserkrankung nur, wenn

  • der Beschäftigte vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens 6 Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
  • seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist (§ 3 Abs. 1 EFZG).

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