Ist der Beschäftigte ohne sein Verschulden infolge Krankheit arbeitsunfähig, leistet der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung (§ 22 Abs. 1 TVöD/TV-L/TV-H). Der Anspruch besteht auch in den ersten 4 Wochen des Arbeitsverhältnisses. Im Unterschied zur gesetzlichen Regelung (§ 3 Abs. 3 EFZG) kennen die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes keine Wartezeit. § 22 Abs. 1 TVöD/TV-L/TV-H stellt eine eigenständige Anspruchsgrundlage auf Fortzahlung des Entgelts im Krankheitsfall dar. Aus diesem Grund kommt der Wartezeit in § 3 Abs. 3 EFZG bei Anwendung der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes keine praktische Bedeutung zu.

2.1.1 Dauer der Entgeltfortzahlung

Entgeltfortzahlung wird geleistet bis zur Dauer von 6 Wochen (42 Krankheitstage). Wird der Beschäftigte im Laufe eines Arbeitstages krank, zählt dieser Tag bei der Berechnung der 6-Wochen-Frist nicht mit. Wird der Beschäftigte vor Arbeitsbeginn arbeitsunfähig, zählt dieser Tag bereits als voller Krankheitstag. Bei einer neuen Erkrankung entsteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung jeweils neu.

2.1.2 Fortsetzungserkrankung

Bei einer Fortsetzungserkrankung (Erkrankung aufgrund derselben Ursache) entfällt die Entgeltfortzahlung, wenn der Zeitraum von 6 Wochen überschritten ist. Nach Ablauf der Frist ist ggf. Krankengeldzuschuss zu leisten (Krankheit von mehr als 6 Wochen).

Ein erneuter Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht bei einer Fortsetzungserkrankung nur, wenn

  • der Beschäftigte vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens 6 Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
  • seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist (§ 3 Abs. 1 EFZG).

2.1.3 Höhe der Entgeltfortzahlung

Das Tabellenentgelt und die monatlichen Zulagen werden so weitergezahlt, wie sie zustünden, wenn der Beschäftigte gearbeitet hätte.

 

Praxis-Beispiele

Entgeltfortzahlung in den ersten 6 Wochen

Der Beschäftigte erfüllt während der Krankheit die Stufenlaufzeit für den Aufstieg in die nächsthöhere Stufe. Der Entgeltfortzahlung bei Krankheit ist ab diesem Zeitpunkt die höhere Entgeltstufe zugrunde zu legen.

Ohne die Krankheit hätte der Beschäftigte Wechselschichtarbeit geleistet. Die Zulage für ständige Wechselschichtarbeit ist auch während der Krankheit weiter zu zahlen.

Die wegen Krankheit entfallenden Zuschläge für Samstags-, Sonntags-, Feiertags-, Nachtarbeit, Bereitschaftsdienste, Rufbereitschaftsentgelte usw. (nicht ständige Entgeltbestandteile) werden über einen Durchschnittsbetrag auf der Basis der letzten drei vollen Kalendermonate vor Beginn der Krankheit ausgeglichen (sog. Tagesdurchschnitt oder "Aufschlag" für Krankheitstage). Hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnung (in den Durchschnittsbetrag einfließende Entgeltbestandteile, Berechnungsmodus, Berücksichtigung von Tariferhöhungen etc.) wird auf die Ausführungen im Beitrag "Krankenbezüge"verwiesen. Der Durchschnittsbetrag wird für jeden Arbeitstag, an dem der Beschäftigte krank ist, gezahlt.

2.1.4 Fälligkeit, Auszahlungszeitpunkt der Entgeltfortzahlung

Die Fortzahlung des Tabellenentgelts und der monatlichen Zulagen erfolgt im Krankheitsmonat.

Der "Tagesdurchschnitt" je Krankheitstag – der Ausgleich für die nicht ständigen Entgeltbestandteile (vielfach noch immer wie im früheren Tarifrecht BAT als "Aufschlag" für Krankheitstage bezeichnet) – ist zeitversetzt im übernächsten Kalendermonat auszuzahlen (§ 24 Abs. 1 Satz 4 TVöD/TV-L/TV-H).

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