Nach § 22 Abs. 4 Satz 1 TVöD wird Entgelt im Krankheitsfall nicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus gezahlt; § 8 EFZG bleibt unberührt. Danach besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit kündigt. Eine entsprechende Regelung hinsichtlich des Krankengeldzuschusses ist nicht vereinbart; damit endet der Anspruch auf Krankengeldzuschuss mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.

Krankengeldzuschuss wird nach § 22 Abs. 4 Satz 2 TVöD nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem an Beschäftigte eine Rente oder eine vergleichbare Leistung aufgrund eigener Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhalten, die nicht allein aus Mitteln der Beschäftigten finanziert ist. Hinterbliebenenrenten werden nicht erfasst.

Überzahlter Krankengeldzuschuss und sonstige Überzahlungen gelten als Vorschuss auf die in demselben Zeitraum zustehenden Leistungen nach § 22 Abs. 4 Satz 2 TVöD;

soweit es sich nicht um öffentlich-rechtliche Sozialversicherungsansprüche auf Rente handelt, gehen die Ansprüche der Beschäftigten insoweit auf den Arbeitgeber über. Mit Wirkung vom 1.4.2017 wurden durch den ÄndTV Nr. 14 zum TVöD vom 7.2.2017 die Ansprüche auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung vom tariflichen Forderungsübergang ausgenommen. Das Bundessozialgericht[1] hatte entschieden, dass ein tariflicher Forderungsübergang für gesetzliche Rentenansprüche unzulässig und rechtsunwirksam sei. Der § 22 Abs. 4 Satz 4 TVöD unterscheidet nunmehr für die Rückforderung überzahlter Krankengeldzuschüsse und sonstiger überzahlter Leistungen danach, ob es sich um öffentlich-rechtliche Sozialversicherungsansprüche auf Rente oder um sonstige Leistungen (Leistungen aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung) handelt. Damit ist der Forderungsübergang begrenzt auf Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung.

Der Anspruch auf Krankengeldzuschuss entfällt ab dem Zeitpunkt (Tag), der im Bescheid des Rentenversicherungsträgers als der des Rentenbeginns bezeichnet ist. Unbedeutend ist dabei, welches Datum der Rentenbescheid trägt, wann er dem Beschäftigten zugegangen ist und ob ihm die Rente tatsächlich ausgezahlt worden ist[2]. Damit soll ein Doppelbezug von Krankengeldzuschuss und Rentenleistung für denselben Zeitraum ausgeschlossen werden. Zur Frage des Doppelbezuges von (6-wöchiger) Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und der Gewährung einer Rentenleistungen hat das LAG Rheinland-Pfalz[3] dagegen darauf verwiesen, dass die Tarifvertragsparteien – vom Sonderfall der Anlasskündigung nach § 8 EFZG abgesehen – einen Doppelbezug nicht ausschließen wollten. Dies folgt aus § 22 Abs. 4 Satz 1 TVöD /TV-L, nach dem die Entgeltfortzahlung nicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus gezahlt wird.

Die Regelung des § 22 Abs. 4 Satz 4 TVöD bezieht sich nicht nur auf überzahlten Krankengeldzuschuss, sondern auch auf sonstige Überzahlungen. Dies betrifft u. a. die Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD, da diese mit dem Krankengeldzuschuss verknüpft ist (§ 20 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nr. TVöD).

[3] LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 3.2.2022, 5 Sa 239/21.

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