Krankengeldzuschuss erhält nicht etwa jeder Beschäftigte bei einer länger als 6 Wochen dauernden Arbeitsunfähigkeit, sondern nur der Beschäftigte, der eine Beschäftigungszeit (§§ 34 Abs. 3 TVöD) (vgl. "Beschäftigungszeit") zurückgelegt hat

  • von mehr als 1 Jahr, längstens bis zum Ende der 13. Woche
  • von mehr als 3 Jahren, längstens bis zum Ende der 39. Woche

seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit.

Dabei sind die ersten 6 Wochen, in denen der Beschäftigte Entgeltfortzahlung erhält, in den Bezugszeitraum mit einzurechnen, sodass der Krankengeldzuschuss in der Zeit bis zur Vollendung des dritten Jahres der Beschäftigungszeit für tatsächlich höchstens bis zu 7 Wochen gezahlt wird und nach der 3-Jahres-Schwelle für höchstens bis zu 33 Wochen.

Während des ersten Jahres der Beschäftigungszeit besteht kein Anspruch auf Krankengeldzuschuss. Sollte allerdings der Beschäftigte im Laufe der Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigungszeit von mehr als 1 Jahr bzw. von mehr als 3 Jahren vollenden, erhält er doch einen Krankengeldzuschuss, wie wenn er die maßgebende Beschäftigungszeit bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit vollendet hätte (§ 22 Abs. 3 Satz 2 TVöD).

 
Praxis-Beispiel

Ein am 1.9.0000 angestellter Pfleger ist ab dem 15.6.0001 bis zum 20.9.0001 arbeitsunfähig krank.

Hier hat der Beschäftigte im Laufe der Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigungszeit von mehr als 1 Jahr vollendet. Daher steht ihm Krankengeldzuschuss bis längstens dem Ende der 13. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit zu, also vom 27.7. bis zum 13.9.0001.

 
Praxis-Beispiel

Eine Krankenschwester mit einer Beschäftigungszeit von 2 Jahren wurde zunächst für 6 Wochen arbeitsunfähig krank. Anschließend nimmt sie die Arbeit wieder auf und wird nach weiteren 8 Wochen (also 14 Wochen nach Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit) aufgrund derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig.

Für die erneute Erkrankung besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, da die Fortsetzungserkrankung innerhalb von 6 Monaten auftrat. Der Krankengeldzuschuss wird nach Abs. 3 längstens bis zum Ende der 13. Woche seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit bezahlt. Da insoweit der Fristablauf während der Arbeitsfähigkeit gehemmt war, kann sie noch für weitere 7 Wochen Krankengeldzuschuss erhalten. Von dem Gesamtanspruch von 13 Wochen sind 6 Wochen durch die erste Erkrankung verbraucht.

Weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Krankengeldzuschuss ist, dass den Beschäftigten ein Anspruch auf Krankengeld oder eine entsprechende Leistung zusteht bzw. zustünde (§ 22 Abs. 2 TVöD). Dies kann zu Problemen führen bei einer Fortsetzungserkrankung, bei der die ersten 6 Wochen mit dem Erhalt von Entgeltfortzahlung bereits verstrichen sind, sodass nur noch ein Anspruch auf Krankengeldzuschuss besteht. Wenn hier der Beschäftigte die erneute Arbeitsunfähigkeit erst am 3. Kalendertag ärztlich feststellen lässt, besteht ein Anspruch auf Krankengeld erst am darauf folgenden Tag. Das hat zur Folge, dass der Beschäftigte für die ersten 3 Krankheitstage keinen Anspruch auf Krankengeldzuschuss hat, weil ihm kein Krankengeld zusteht. Demzufolge erhält er für die ersten 3 Krankheitstage keinerlei Bezüge.

 
Praxis-Tipp

Bei einer Fortsetzungserkrankung empfiehlt es sich für die Beschäftigte, sofort zum Arzt zu gehen und die Arbeitsunfähigkeit feststellen zu lassen.

5.1.1 Höchstgrenzen des Krankengeldzuschusses / Wiederholungserkrankung

§ 22 Abs. 4 Satz 3 TVöD[1] sieht eine absolute Höchstgrenze für die Inanspruchnahme des Arbeitgebers innerhalb eines Kalenderjahres vor. Innerhalb eines Kalenderjahres kann das Entgelt im Krankheitsfall nach Absatz 1 und 2 insgesamt längstens bis zum Ende der in Absatz 3 Satz 1 genannten Fristen (13 bzw. 39 Wochen) bezogen werden. Bei jeder neuen Arbeitsunfähigkeit besteht jedoch mindestens der sich aus Absatz 1 ergebende (gesetzliche Mindest-) Anspruch auf Entgeltfortzahlung von 6 Wochen.

 

Praxis-Beispiel 1

Ein Beschäftigter erkrankt im zweiten Beschäftigungsjahr dreimal an unterschiedlichen Krankheiten. Diese führen die ersten beiden Male zu einer jeweils 6-wöchigen Arbeitsunfähigkeit und beim dritten Mal zu einer 8-wöchigen Arbeitsunfähigkeit.

Der Beschäftigte erhält in allen drei Fällen jeweils 6 Wochen Entgeltfortzahlung. Bei der dritten Erkrankung erhält er keinen Krankengeldzuschuss von zwei Wochen, weil das Jahreskontingent von 13 Wochen bereits ausgeschöpft ist.

 

Praxis-Beispiel 2

Ein Beschäftigter mit einer Beschäftigungszeit von 2 Jahren erkrankt am 26.11.0000 bis zum 10.2.0001 (= 11 Wochen) und erneut vom 8.3.0001 bis zum 19.6.0001 an derselben Erkrankung.

Bei der ersten Erkrankung besteht für die ersten 6 Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung und für weitere 5 Wochen bis zum 10.2. des Folgejahres Anspruch auf Krankengeldzuschuss.

Für die zweite Erkrankung besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, jedoch ein Anspruch auf Krankengeldzuschuss für die bisher nicht ausgeschöpften 2 Wochen. Denn für jede Erkrankung besteht nur ein einmaliger Anspruch auf Entgeltfortzahlung und Krankengeldzuschuss von maximal 13 (bzw. 39) Wochen.

 

Praxis-Beispiel 3

Ein Beschäftigter mit einer ...

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