Absatz 5 definiert die zuschlagpflichtige tarifliche Nachtarbeit im Unterschied zur gesetzlichen (arbeitsschutzrechtlichen) Nachtarbeit (§ 2 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 ArbZG[1]). Nachtarbeit nach Absatz 5 ist jede Arbeit zwischen 21 und 6 Uhr, wogegen nach dem Arbeitszeitgesetz nur Arbeit, die mehr als 2 Stunden in der Nachtzeit (23 bis 6 Uhr) umfasst, als Nachtarbeit gilt. Die gesetzliche Nachtarbeit beginnt demnach frühestens um 23 Uhr. Nach dem TV-V gilt zwar auch eine Arbeit von weniger als 2 Stunden als zuschlagspflichtige Nachtarbeit, jedoch gilt im Wechselschichtsystem eine Schicht nur dann als Nachtschicht, wenn sie mindestens 2 Stunden Nachtarbeit umfasst (Abs. 1 Satz 3).

Der TVöD enthält in § 7 Abs. 5 dieselbe Definition der Nachtarbeit wie der TV-V.

[1] Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170) zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334).

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