§ 8 hat zum Teil die Arbeitszeitvorschriften des § 15 Abs. 1 BAT/BAT-O bzw. § 14 Abs. 1 BMT-G/BMT-G-O aufgegriffen und enthält teilweise Einschränkungen gegenüber den vergleichbaren BAT-Regelungen (z. B. bei der grundsätzlichen Orientierung auf die 5-Tage-Woche oder indem keine Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft mehr vorgesehen ist). Andererseits überwiegt in den Arbeitszeitregelungen des TV-V – ebenso wie im TVöD – die Flexibilität des Regelungsrahmens (z. B. durch den einjährigen Verteilungsrahmen, die Zulassung von wöchentlichem Arbeitszeitkorridor und täglicher Rahmenarbeitszeit).

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