Auszubildende sind grundsätzlich "vollbeschäftigt". Der TVAöD enthält deshalb keine mit § 7 vergleichbare Regelung, auch wenn in jüngster Zeit Teilzeit-Ausbildungsverhältnisse insbesondere im Bereich des Erziehungsdienstes zunehmend praktische Bedeutung erlangen.

Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG haben Ausbildende den Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Die Ausbildungsvergütung hat nach der ständigen Rechtsprechung des BAG[1] regelmäßig 3 Funktionen: Sie soll den Auszubildenden und seine unterhaltsverpflichteten Eltern bei der Lebenshaltung finanziell unterstützen, die Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses an qualifizierten Fachkräften gewährleisten und die Leistungen des Auszubildenden in gewissem Umfang "entlohnen".

Mit Wirkung vom 1.1.2020 ist § 17 BBiG erweitert worden, und zwar durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019[2]. Danach ist die "Angemessenheit" der Ausbildungsvergütung im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG ausgeschlossen, wenn diese bestimmte, in § 17 Abs. 2 BBiG aufgeführte Mindestvergütungen unterschreitet. Das Ausbildungsentgelt nach § 8 TVAöD[3] liegt in allen Ausbildungsjahren deutlich über den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestvergütungen.

Dies gilt auch nach der Bekanntmachung der Fortschreibung der Höhe der Mindestvergütung für Berufsausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz (2024) vom 16. Oktober 2023[4]. Danach beträgt die Höhe der monatlichen Mindestvergütung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BBiG, wenn die Ausbildung im Zeitraum vom 1.1.2024 bis zum 31.12.2024 begonnen wird,

 
im ersten Jahr einer Berufsausbildung 649 EUR,
im zweiten Jahr einer Berufsausbildung 766 EUR,
im dritten Jahr einer Berufsausbildung 876 EUR,
im vierten Jahr einer Berufsausbildung 909 EUR.

Sofern sich die wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 1 TVAöD nicht nach den für die Arbeitnehmer des Ausbildenden maßgebenden Vorschriften über die Arbeitszeit (nämlich 39 bzw. 40 Stunden wöchentlich gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 TV-V) richtet, kommt auch § 8 Abs. 1 TVAöD nicht zur Anwendung, der das Ausbildungsentgelt im Kontext zu § 7 Abs. 1 Satz 1 TVAöD für vollbeschäftigte Auszubildende regelt. Bei einer Teilzeitausbildung steht das Ausbildungsentgelt deshalb nur anteilig zu. Das BAG[5] hat ausdrücklich bestätigt, dass Teilzeitauszubildenden nach den Regelungen des TVAöD ein Ausbildungsentgelt nur in dem Umfang zu gewähren ist, der dem Anteil ihrer Ausbildungszeit an der eines vergleichbaren Auszubildenden in Vollzeit entspricht. Nach § 8 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 1 TVAöD ist die Höhe des Ausbildungsentgelts – so das BAG – in Abhängigkeit von der Anzahl der wöchentlichen Ausbildungsstunden zu bestimmen.

Dieses Ergebnis wird durch § 17 Abs. 5 BBiG n. F. bestätigt. Danach können die gesetzlichen Mindestvergütungen bei einer Teilzeitberufsausbildung unterschritten werden. Die Angemessenheit der Vergütung wäre nur dann ausgeschlossen, wenn die prozentuale Kürzung der Vergütung höher ist als die prozentuale Kürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit. Mit anderen Worten: Wird z. B. eine Teilzeitberufsausbildung mit 75 Prozent der regulären Ausbildungszeit durchgeführt, darf das Ausbildungsentgelt nicht weniger als 75 Prozent des Ausbildungsentgelts nach § 8 TVAöD betragen.

Bei der Ermittlung der Höhe des Ausbildungsentgelts bleiben Zeiten des Berufsschulunterrichts außer Betracht. Sind Auszubildende von der betrieblichen Ausbildung freigestellt, um ihnen die Teilnahme am Berufsschulunterricht zu ermöglichen, besteht nach § 8 Abs. 4 TVAöD – entsprechend den Regelungen in §§ 15, 19 Abs. 1 Nr. 1 BBiG – allein ein Anspruch auf Fortzahlung des Ausbildungsentgelts[6].

Die §§ 8, 9 und 9a TzBfG finden auf Auszubildende keine Anwendung.

Auch § 10 TzBfG, wonach der Arbeitgeber Sorge zu tragen hat, dass auch teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zur Förderung der beruflichen Entwicklung und Mobilität teilnehmen können, gilt nicht für Auszubildende. Dies folgt bereits daraus, dass der Geltungsbereich des TzBfG nur Arbeitnehmer erfasst, nicht aber Auszubildende.

[2] BGBl. I S. 2522.
[3] Vgl. hierzu die Erl. zu 6.10.
[4] BGBl. 2023 I Nr. 279.

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