Neben dem Betriebsrat bzw. Personalrat ist als zusätzliches "Kontrollgremium" eine betriebliche Kommission zu beteiligen. Sie ist paritätisch besetzt und muss demzufolge eine durch zwei teilbare Zahl von Mitgliedern haben. Die Entscheidung über die Größe der Kommission bleibt dem Betrieb überlassen. Festgelegt ist lediglich, dass der Kommission nur Beschäftigte des Betriebes angehören dürfen, also keine externen Dritten (z. B. hauptamtliche Gewerkschaftsfunktionäre). Die Arbeitgebervertreter in der Kommission werden von dem Arbeitgeber, die Arbeitnehmervertreter vom Betriebsrat bzw. Personalrat benannt. Die Vertreter der Arbeitnehmer müssen nicht dem Betriebsrat bzw. Personalrat angehören.

Entsprechend der Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane in der Sozialversicherung empfiehlt es sich, einen alternierenden Vorsitzenden zu bestimmen (der Vorsitz wechselt in regelmäßigen Zeitabständen zwischen einem Arbeitgeber- und einem Arbeitnehmervertreter).

Tarifvertraglich festgelegte Aufgaben der betrieblichen Kommission sind

  • die Mitwirkung bei der Entwicklung und beim ständigen Controlling des Leistungszulagensystems (Absatz 5 Satz 4),
  • die Beratung von schriftlich begründeten Beschwerden von Arbeitnehmern, die sich auf Mängel des Systems bzw. seiner Anwendung beziehen (Absatz 5 Satz 5),
  • die Beratung von Beschwerden, die darauf beruhen, dass der Arbeitgeber den Stufenaufstiegszeitraum gemäß § 5 Abs. 2 Satz 5 verlängern will (§ 5 Abs. 2 Satz 6).

Die Kommission hat ein Beratungs-, aber kein Entscheidungsrecht. Nach der Protokollerklärung zu § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 5 und 6 umfasst die Mitwirkung der Kommission nicht die Vergabeentscheidung des Arbeitgebers. Ein derart weitgehendes Beteiligungsrecht der Kommission ist schon deshalb nicht notwendig, weil der Arbeitgeber gemäß § 6 Abs. 5 Satz 3 in Verbindung mit den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften den Betriebsrat bzw. Personalrat ohnehin beteiligen muss. Die betriebliche Kommission kann das betriebsverfassungsrechtliche bzw. personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsverfahren nicht ersetzen; die jeweiligen Beteiligungsrechte der Mitarbeitervertretung bleiben vielmehr unberührt.

Betriebliche Kommission – Muster einer Geschäftsordnung (§ 6 Abs. 5 TV-V)

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