Kurzbeschreibung

Das Muster beinhaltet eine Geschäftsordnung für die betriebliche Kommission nach § 6 Abs. 5 TV-V.

Muster einer Geschäftsordnung

§ 1 Zusammensetzung

(1) Die betriebliche Kommission setzt sich paritätisch aus je drei Personen zusammen, die vom Arbeitgeber und vom Betriebsrat/Personalrat benannt werden. Die Mitglieder der betrieblichen Kommission müssen dem Betrieb angehören.
(2) Die Benennung von persönlichen Stellvertretern ist möglich.
(3) Die/Der Vorsitzende wird aus der Mitte der betrieblichen Kommission gewählt.

§ 2 Aufgaben

(1) Die betriebliche Kommission wirkt bei der Entwicklung und bei dem ständigen Controlling des betrieblichen Systems der Leistungszulagen (§ 6 Abs. 5 TV-V) bzw. der Leistungsprämien (§ 6 Abs. 6 TV-V) mit.
(2) Sie berät über schriftlich begründete Beschwerden im Sinne von § 6 Abs. 5 Satz 5 TV-V und entwickelt einen Vorschlag zur Abhilfe.
(3) Die betriebliche Kommission kann notwendige Korrekturen im Sinne von § 6 Abs. 5 Satz 6 TV-V empfehlen.
(4) Sie ist ferner für die Beratung von schriftlich begründeten Beschwerden von Arbeitnehmern wegen einer leistungsbedingten Verlängerung der Stufenlaufzeit zuständig (§ 5 Abs. 2 Satz 6 TV-V).

§ 3 Einberufung

(1) Die betriebliche Kommission ist durch die/den Vorsitzende/n einzuberufen, wenn dies erforderlich ist, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr.
(2) Sie ist einzuberufen, wenn eine Seite es verlangt.
(3) Die Ladungsfrist beträgt mindestens eine Woche.

§ 4 Tagesordnung

Die/Der Vorsitzende setzt die Tagesordnung fest. Diese ist mit der Einladung zu übersenden. Bei der Festsetzung sind die Vorschläge der Mitglieder zu berücksichtigen. Jedes Mitglied der betrieblichen Kommission kann verlangen, dass ein Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wird.

§ 5 Beschlussfähigkeit

(1) Die betriebliche Kommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(2) Entscheidet die betriebliche Kommission nicht innerhalb von vier Wochen nach Eingang einer schriftlich begründeten Beschwerde (§ 2 Abs. 2 und 4), gilt die Beschwerde als abgewiesen.
(3) Die betriebliche Kommission hat kein Letztentscheidungsrecht.

§ 6 Nichtöffentlichkeit

Die betriebliche Kommission tagt nicht öffentlich. Die Mitglieder der betrieblichen Kommission sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Bei fachbezogenen Themen können einvernehmlich weitere nicht stimmberechtigte Teilnehmer oder Sachverständige zu den Beratungen hinzugezogen werden; Satz 2 gilt entsprechend.

§ 7 Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführung (Einladung, Protokoll, Dokumentation der Arbeitsergebnisse, Organisation der Sitzungen usw.) der betrieblichen Kommission obliegt einem Arbeitnehmer der Personalabteilung. Sofern er nicht Mitglied der betrieblichen Kommission ist, nimmt er an den Sitzungen ohne Stimmrecht teil.
(2) Die Geschäftsführung ist für die Vor- und Nachbereitung der Sitzungen zuständig.

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Geschäftsordnung tritt am .................... in Kraft.
(2) Sie kann von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch zum ....................

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