Für die Stufenzuordnung kann der Arbeitgeber förderliche Zeiten berücksichtigen (Absatz 2 Satz 3). Die Regelung ähnelt § 16 Abs. 2 Satz 3 TVöD. Danach kann der Arbeitgeber, wenn er bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs einen finanziellen Anreiz bieten will, auch die Zeit einer vorherigen beruflichen Tätigkeit, die nicht Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 TVöD sein muss, ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, sofern diese Tätigkeit für die vom Arbeitgeber vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. Neu eingestellte Arbeitnehmer müssen also nicht in der Stufe 1 der für sie maßgebenden Entgeltgruppe beginnen.

Im Rahmen des TV-V haben die Tarifvertragsparteien ganz bewusst auf die Einschränkungen verzichtet, die die durch den TVöD abgelösten Tarifverträge enthalten, um den im Wettbewerb stehenden Versorgungsbetrieben bei der Personalgewinnung so viel Spielräume wie möglich zu geben. Der Arbeitgeber soll auf die jeweilige Arbeitsmarktsituation reagieren können, indem er besonders qualifizierten Arbeitskräften auch einen finanziellen Anreiz bieten kann, damit diese nicht zur Konkurrenz abwandern. Ob und welche Zeiten er anrechnen will, bleibt ihm überlassen.

Das LAG Schleswig-Holstein[1] hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Wortlaut von § 5 Abs. 2 Satz 3 TV-V sehr weit gefasst ist und dem Arbeitgeber einen "sehr weiten Ermessensspielraum" lässt.

Unter förderlichen Zeiten im Sinne von Satz 3 sind daher alle Zeiten zu verstehen, die der Arbeitnehmer vor seiner Einstellung zurückgelegt hat, sei es bei einem anderen Arbeitgeber oder auch in dem Betrieb selbst, sofern sie einen Zuwachs an Berufserfahrung für die Tätigkeit gebracht haben, die der Arbeitnehmer nach seiner Einstellung übernehmen soll. Deshalb dürften in der Regel die Zeiten im vorangegangenen Ausbildungsverhältnis z. B. nicht als förderliche Zeiten in Betracht kommen.[2] Der Arbeitgeber ist jedoch nicht gehindert, auch berufliche Zeiten anzurechnen, die der Arbeitnehmer vor der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat. Ebenso steht es ihm frei, etwaige Zeiten in vollem Umfang oder nur teilweise anzurechnen, selbst wenn dies im Tariftext selbst nicht ausdrücklich so formuliert ist.

[1] LAG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 15 9.2011, 5 TaBV 19/11.

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