Die durch den 4. Änderungstarifvertrag vom 31. März 2008 zum TV-V eingefügte Übergangsregelung in § 22 Abs. 14 stand mit der Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 8 Abs. 1 Satz 1) von 38,5 auf 39 Stunden wöchentlich ab 1. Juli 2008 in Zusammenhang. § 22 Abs. 14 ist deshalb auch zeitgleich am 1. Juli 2008 in Kraft getreten. Sie gilt nur für die in § 6 Abs. 4 Satz 2 genannten Arbeitnehmer (also nur im Tarifgebiet West), da die im Tarifgebiet Ost maßgebende Arbeitszeit nicht erhöht worden ist und daher insoweit keine Regelungsnotwendigkeit gegeben war.

Eine entsprechende Regelung enthält § 22a Abs. 14.

Die Vorschrift besagt, dass für Altersteilzeitbeschäftigte, deren Altersteilzeitarbeitsverhältnis spätestens am 1. Juli 2008 begonnen hat, auch nach dem 30. Juni 2008 von dem Divisor 167,40 (38,5 x 4,348) auszugehen ist und trotz unveränderter Arbeitszeit grundsätzlich keine Entgeltkürzung vorzunehmen ist. Da die bisherige wöchentliche Arbeitszeit im Sinne von § 6 Abs. 2 des Altersteilzeitgesetzes (= § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 TV ATZ) bei dem vorgenannten Personenkreis im Falle der Vollbeschäftigung 38,5 Stunden wöchentlich beträgt und nach dem Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses insoweit nach der Rechtsprechung des BAG keine Veränderung mehr erfolgen darf, hätte dieser Umstand ohne die Tarifregelung ab 1. Juli 2008 eine Entgeltkürzung zur Folge gehabt. Dies ist durch Absatz 14 hinsichtlich des Entgelts (§ 6 Abs. 1) und der in Monatsbeträgen festgelegten und zustehenden Zulagen abbedungen worden.

Daraus folgt im Umkehrschluss, dass sog. unständige Entgeltbestandteile (z. B. nicht pauschalierte Zeitzuschläge) auch bei den vorgenannten Altersteilzeitbeschäftigten ab 1. Juli 2008 unter Berücksichtigung der 39-Std.-Woche, also mit dem Divisor 169,57, zu berechnen sind.

Bei näherer Betrachtung ist Absatz 14 in § 22a überflüssig. Die Vorschrift ist nämlich erst am 1. Januar 2010 in Kraft getreten, betrifft aber Arbeitnehmer, deren Altersteilzeitarbeitsverhältnis spätestens am 1. Juli 2008 (also auf der Grundlage des TV ATZ) begonnen hat. Dieser Personenkreis war bei der Überleitung in den TV-V bereits durch § 38a Abs. 6 TVöD a. F. (jetzt § 38a Abs. 1 TVöD) geschützt. Danach gilt für Beschäftigte, deren Altersteilzeitarbeitsverhältnis spätestens am 1. Juli 2008 begonnen hat, die 38,5-Std.-Woche bei der Berechnung des Tabellenentgelts und von in Monatsbeträgen zustehenden Zulagen. Daran kann sich durch die Überleitung in den TV-V nichts ändern.

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