Die durch den 4. Änderungstarifvertrag vom 31. März 2008 zum TV-V eingefügte Übergangsregelung steht mit der Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 8 Abs. 1 Satz 1) von 38,5 auf 39 Stunden wöchentlich ab 1. Juli 2008 in Zusammenhang. Absatz 14 ist deshalb auch zeitgleich am 1. Juli 2008 in Kraft getreten. Er gilt nur für die in § 6 Abs. 4 Satz 2 genannten Arbeitnehmer (also nur im Tarifgebiet West), da die im Tarifgebiet Ost maßgebende Arbeitszeit nicht erhöht worden ist und daher insoweit keine Regelungsnotwendigkeit gegeben war.

Die Vorschrift besagt, dass für Altersteilzeitbeschäftigte, deren Altersteilzeitarbeitsverhältnis spätestens am 1. Juli 2008 begonnen hat, auch nach dem 30. Juni 2008 von dem Divisor 167,40 (38,5 x 4,348) auszugehen ist und trotz unveränderter Arbeitszeit grundsätzlich keine Entgeltkürzung vorzunehmen ist. Da die bisherige wöchentliche Arbeitszeit im Sinne von § 6 Abs. 2 des Altersteilzeitgesetzes (= § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 TV ATZ) bei dem vorgenannten Personenkreis im Falle der Vollbeschäftigung 38,5 Stunden wöchentlich beträgt und nach dem Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses insoweit nach der Rechtsprechung des BAG keine Veränderung mehr erfolgen darf, hätte dieser Umstand ohne die Tarifregelung ab 1. Juli 2008 eine Entgeltkürzung zur Folge gehabt. Dies ist durch Absatz 14 hinsichtlich des Entgelts (§ 6 Abs. 1) und der in Monatsbeträgen festgelegten und zustehenden Zulagen abbedungen worden.

Daraus folgt im Umkehrschluss, dass sog. unständige Entgeltbestandteile (z. B. nicht pauschalierte Zeitzuschläge) auch bei den vorgenannten Altersteilzeitbeschäftigten ab 1. Juli 2008 unter Berücksichtigung der 39-Std.-Woche, also mit dem Divisor 169,57, zu berechnen sind.

Für Altersteilzeitbeschäftigte, deren Arbeitsverhältnis erst nach dem 1. Juli 2008 begonnen hat oder beginnt, gilt Absatz 14 nicht. In diesen Fällen ist entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 6 Abs. 2 des Altersteilzeitgesetzes, die in § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 TV ATZ übernommen worden ist, eine Durchschnittsberechnung der letzten 24 Monate vor Beginn der Altersteilzeit vorzunehmen, um die bisherige wöchentliche Arbeitszeit zu ermitteln.

 
Praxis-Beispiel

Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis beginnt am 1. Juli 2009. Der Arbeitnehmer war stets vollbeschäftigt. Es ergibt sich folgende Durchschnittsberechnung:

 
38,5 Std. x 12 Monate = 462 Std.
39,0 Std. x 12 Monate = 468 Std.
In den letzten 24 Monaten = 930 Std. : 24 = 38,75 Std.

Die ermittelte durchschnittliche Arbeitszeit von 38,75 Stunden kann auf die nächste volle Stunde gerundet werden (§ 6 Abs. 2 Satz 3 des Altersteilzeitgesetzes = § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 4 TV ATZ). Wird auf 39 Stunden gerundet, was der Praxis unbedingt zu empfehlen ist, ist für die Entgeltberechnung in dem Praxis-Beispiel auch nach dem 30. Juni 2009 der Divisor 169,57 (39 x 4,348) zugrunde zu legen.

Absatz 14 hat demzufolge auch keine Bedeutung für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse nach dem TV FlexAZ (§ 21 Abs. 1 Buchst. d).

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