Das Entgelt für die Rufbereitschaft ist in § 10 Abs. 3 geregelt. Diese Regelung gilt nicht im Bereich des KAV Niedersachsen. Für dessen Bereich war in Absatz 13 festgelegt worden, dass stattdessen die landesbezirklichen Regelungen über die Bezahlung der Rufbereitschaft weiter gelten.

Absatz 13 ist durch den 7. Änderungstarifvertrag vom 27. Februar 2010 zum TV-V mit Wirkung vom 1. Juli 2010 aufgehoben worden.

22.14.1 Zugrundelegung der jeweils korrespondierenden Lohngruppen (Absatz 13 Satz 1)

Es handelte sich hierbei eigentlich nicht um eine Überleitungsregelung, sondern um eine Sonderregelung für einen bestimmten Bereich, die auch für diejenigen Arbeitnehmer galt, die erst nach dem Stichtag (Absatz 1 Satz 1) von einem Betrieb, der Mitglied des KAV Niedersachsen ist, eingestellt wurden. Die bezirklichen Regelungen über die Rufbereitschaft differenzieren dabei nach verschiedenen Vergütungs- bzw. Lohngruppen. Da sich die Arbeitnehmer ab dem Stichtag jedoch in Entgeltgruppen befinden, war die Klarstellung erforderlich, dass für die Entgeltberechnung hinsichtlich der Rufbereitschaft anstelle der Entgeltgruppe entsprechend Absatz 1 Satz 2 die jeweils korrespondierende Vergütungs- bzw. Lohngruppe zugrunde zu legen war.

22.14.2 Zugrundelegung der höchsten Lohngruppe, die der Entgeltgruppe zugeordnet ist (Absatz 13 Satz 2)

Da die Entgeltgruppen 2 bis 7 nach Absatz 1 Satz 2 jeweils mehreren Lohngruppen entsprechen, musste für arbeiterrentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer eine ergänzende Regelung getroffen werden. Maßgebend war in diesen Fällen jeweils die höchste Lohngruppe. Leistete also z. B. ein Arbeitnehmer Rufbereitschaft, der in Entgeltgruppe 4 eingruppiert ist, richtete sich das Entgelt hierfür nach Lohngruppe 4a.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge