§ 22 ist die umfangreichste Vorschrift im Mantelteil des TV-V. Dies beruht darauf, dass die Tarifvertragsparteien von Anfang an das Ziel verfolgt haben, das am Stichtag der Überleitung in den Betrieben vorhandene Personal vollständig in den TV-V überzuleiten, um ein unter Umständen jahrelanges Nebeneinander von BAT und BMT-G II einerseits sowie TV-V andererseits zu vermeiden.

Aus diesem Grund mussten zahlreiche Überleitungsvorschriften zu Regelungsgegenständen vereinbart werden, die auf dem BAT bzw. BMT-G II oder einem landesbezirklichen Tarifvertrag beruhen und im TV-V nicht mehr vorgesehen sind.

Aufgrund des 4. Änderungstarifvertrages vom 31. März 2008 zum TV-V hat die bisherige Überschrift des § 22, nämlich "Überleitungsregelung", die Fassung "Überleitungs- und Übergangsregelungen" erhalten. Dies beruht darauf, dass die Vorschrift um die Absätze 14 und 15 erweitert worden ist. Zwischenzeitlich sind durch den 7. Änderungstarifvertrag vom 27. Februar 2010 zum TV-V die Absätze 13 und 15 aufgehoben worden.

Zur besseren Übersicht ist deshalb eine Inhaltsangabe von § 22 vorangestellt.

 
Absatz 1: allgemeine Grundsätze der Überleitung
(erhöhtes Entgelt, individuelle Zwischenstufe)
Absatz 2: Arbeitnehmer, die eine Höhergruppierung bzw. Vergütungsgruppenzulage zu erwarten haben
Absatz 3: vorübergehende Fortzahlung kinderbezogener Entgeltbestandteile
Absatz 4: Arbeitnehmer mit Vorarbeiterzulage
Absatz 5: Arbeitnehmer mit Vertretungszuschlag
Absatz 6: bezirkliche Regelungen zu Leistungszuschlägen
(Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Saarland)
Absatz 7: Übergangsregelung zur sog. Unkündbarkeit
Absatz 8: Arbeitnehmer mit Leistungsminderung (§§ 28, 28a BMT-G II)
Absatz 9: vorübergehende Weitergeltung landesbezirklicher Regelungen zu Erschwerniszuschlägen
Absatz 10: vorübergehende Weitergeltung bestehender Regelungen zu Bereitschaftsdienst (§ 10 Abs. 4), Arbeitsbefreiung (§ 15 Abs. 2) und Jubiläumsgeld (§ 17 Abs. 1)
Absatz 11: Anrechnung anerkannter Beschäftigungszeiten als Betriebszugehörigkeit (§ 4) für das Jubiläumsgeld (§ 17 Abs. 1) und die Kündigungsfristen (§ 19 Abs. 5 )
Absatz 12: Sonderregelung für Angestellte in Hessen (HGTAV)
Absatz 13: Sonderregelung für Niedersachsen zur Rufbereitschaft (§ 10 Abs. 3);
aufgehoben mit Wirkung vom 1. Juli 2010
Absatz 14: Besitzstandsregelung für Arbeitnehmer in Altersteilzeit (Tarifgebiet West)
Absatz 15: Entgeltsicherungsklausel für Teilzeitbeschäftigte wegen Arbeitszeiterhöhung;
aufgehoben mit Wirkung vom 1. Januar 2010

Die Überleitung vom TVöD in den TV-V ist in § 22a geregelt, der durch den 6. Änderungstarifvertrag vom 20. November 2009 in den TV-V eingefügt worden ist und seit dem 1. Januar 2010 gilt.

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