Der Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte – TV FlexAZ – vom 27. Februar 2010 ist am 1. Januar 2010 in Kraft getreten. Dem war im Rahmen der Tarifrunde 2010 die Forderung der Gewerkschaften ver.di und dbb tarifunion vorausgegangen, die Geltungsdauer des unter Absatz 1 Buchst. c aufgeführten TV ATZ zu verlängern. Dies haben Bund und VKA abgelehnt.

Der TV FlexAZ, der nach seinem Geltungsbereich (§ 1) die dem TVöD und die dem TV-V unterliegenden Beschäftigten erfasst (sowie partiell den Nahverkehrsbereich), enthält sowohl Regelungen zur Altersteilzeit (§§ 2 bis 12) als auch zu dem Arbeitszeitmodell FALTER (§ 13).

Der Tarifvertrag vom 27. Februar 2010 galt zunächst nur für die Fälle der Altersteilzeit, die nach dem 31. Dezember 2009 und vor dem 1. Januar 2017 begonnen haben.

§ 13 TV FlexAZ regelt das Modell der sog. flexiblen Altersarbeitszeit (FALTER). Auch insoweit war die Geltungsdauer des Tarifvertrages zunächst begrenzt. Das FALTER-Modell musste vor dem 1. Januar 2017 begonnen haben.

Im Rahmen der Tarifrunde 2016 hatten sich die Tarifvertragsparteien darauf verständigt, die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Altersteilzeit und des FALTER-Arbeitszeitmodells um 2 Jahre zu verlängern. Dies bedeutete konkret, dass danach Altersteilzeit (bzw. FALTER) bis zum 31.12.2018 auf der Grundlage des TV FlexAZ in Anspruch genommen werden konnte. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis musste also spätestens vor dem 1.1.2019 beginnen. Der Tarifvertrag ist im Übrigen – abgesehen von der verlängerten Laufzeit – inhaltlich unverändert geblieben.

Im Rahmen der Tarifrunde 2018 haben sich die Tarifvertragsparteien darauf verständigt, die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Altersteilzeit und des FALTER-Arbeitszeitmodells um 30 Monate zu verlängern. Diese Formulierung im Einigungstext entspricht der Mindestlaufzeit der neuen Entgelttabellen. Tatsächlich ist die Geltungsdauer des TV FlexAZ aber nur um 24 Monate verlängert worden. Dies bedeutet konkret, dass Altersteilzeit (bzw. FALTER) bis zum 31.12.2020 auf der Grundlage des TV FlexAZ in Anspruch genommen werden kann. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss also spätestens vor dem 1.1.2021 beginnen.

Außerdem enthält der Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 18. April 2018 zum TV FlexAZ die Dynamisierung des Wertguthabens nach der Protokollerklärung zu § 7 Abs. 2 Satz 2 TV FlexAZ. Danach hat sich das Wertguthaben ab 1.3.2018 um 3,19 % und ab 1.4.2019 um 3,09 % erhöht. Ab 1. März 2020 erhöht es sich um weitere 1,06 %.

Nicht zuletzt ist eine Niederschriftserklärung zu § 4 TV FlexAZ vereinbart worden. Danach sind sich die Tarifvertragsparteien darüber einig, dass in Verwaltungen/Betrieben mit weniger als 40 Beschäftigten kein Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses besteht. Hintergrund dieser Niederschriftserklärung ist die Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 1 TV FlexAZ. Danach ist der Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ausgeschlossen, wenn und solange 2,5 % der Beschäftigten der Verwaltung/des Betriebes von einer Altersteilzeitregelung Gebrauch machen. Dies gilt auch im Anwendungsbereich des TV-V. Hat ein Betrieb 40 Arbeitnehmer, wären 2,5 % ein Arbeitnehmer. Deshalb kann in Betrieben mit weniger als 40 Arbeitnehmern kein Anspruch in Betracht kommen, da schon ein Arbeitnehmer mehr als 2,5 % der Gesamtbelegschaft wäre.

Im Rahmen der Tarifrunde 2020 ist vereinbart worden, die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Altersteilzeit und des FALTER-Arbeitszeitmodells nach den entsprechenden Tarifverträgen bis zum 31. Dezember 2022 zu verlängern. Dies ist im Änderungstarifvertrag Nr. 7 vom 25.10.2020 zum TV FlexAZ geregelt. Dieser Tarifvertrag gilt nunmehr für Arbeitnehmer, die bis zum 31.12.2022 die jeweiligen tariflichen Voraussetzungen erfüllen und deren Altersteilzeitarbeitsverhältnis oder deren flexible Altersarbeitszeit (FALTER) vor dem 1.1.2023 begonnen hat. Außerdem regelt der Änderungstarifvertrag die Dynamisierung des Wertguthabens nach der Protokollerklärung zu § 7 Abs. 2 Satz 2 TV FlexAZ. Abweichend von den linearen Erhöhungen, die für den TV-V vereinbart sind, erhöht sich das Wertguthaben am 1.4.2021 um 1,4 Prozent und am 1.4.2022 um weitere 1,8 Prozent (entsprechend der für den TVöD vereinbarten Erhöhungen).

Das Wertguthaben für bestehende Altersteilzeitarbeitsverhältnisse nach dem TV FlexAZ erhöht sich am 1.3.2024 um 11,5 Prozent.

Im Rahmen der Tarifrunde 2023 haben die Gewerkschaften die Verlängerung der Laufzeit des TV FlexAZ über den 31.12.2022 hinaus gefordert. Insoweit ist es jedoch nicht zu einer Einigung mit der VKA gekommen. Dies hat zur Folge, dass Altersteilzeitarbeitsverhältnisse zwar auch nach dem 31.12.2022 noch vereinbart werden können. Hierfür gelten jedoch ausschließlich die Regelungen des Altersteilzeitgesetzes und nicht mehr ergänzend die Bestimmungen des TV FlexAZ. Teilzeitmodell und Blockmodell bleiben weiterhin zulässig. Das Teilzeitmodell kann nach dem Gesetz ab Vollendung des 55. Lebensjahres ...

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