Nach der Rechtsprechung des BAG zu § 59 BAT endet das Arbeitsverhältnis eines berufsunfähigen Arbeitnehmers nur, soweit es an zumutbaren Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten auf einem freien Arbeitsplatz fehlt[1]. Die danach vom BAG dem Arbeitgeber auferlegte Prüfungspflicht haben die Tarifvertragsparteien in § 19 Abs. 2 Satz 1 geregelt. Sind (beiden Seiten) zumutbare Beschäftigungsmöglichkeiten vorhanden, endet das Arbeitsverhältnis trotz der teilweisen Erwerbsminderung des Arbeitnehmers nicht.

Insoweit ist ergänzend die Protokollerklärung zu § 19 Abs. 2 zu beachten. Danach kann der Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung, die der Arbeitnehmer innerhalb von 2 Wochen nach Zugang des Rentenbescheids wegen teilweiser Erwerbsminderung schriftlich beantragt, nur ablehnen, wenn der Weiterbeschäftigung dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Ein entsprechender Antrag verpflichtet den Arbeitgeber jedoch nicht dazu, einen neuen leidensgerechten Arbeitsplatz zu schaffen, um den Arbeitnehmer weiterbeschäftigen zu können. Dies folgt sowohl aus der Rechtsprechung des BAG als auch aus § 19 Abs. 2 Satz 2.

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