17.1 Jubiläumsgeld (Absatz 1)

Dem Arbeitnehmer kann bei langjähriger Betriebszugehörigkeit ein Jubiläumsgeld gewährt werden (Absatz 1 Satz 1). Voraussetzungen und Höhe des Jubiläumsgeldes werden in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung geregelt (Absatz 1 Satz 2). Hinsichtlich des Umfangs der Mitbestimmung wird auf die Ausführungen zu § 16 verwiesen. Die Frage des Ob und der Höhe des Jubiläumsgeldes steht sonach voll im Ermessen des Arbeitgebers. Dennoch ist er in seiner Entscheidung nicht frei. So kann er z. B. nicht einseitig festlegen, dass überhaupt kein Jubiläumsgeld gewährt wird. Denn in diesem Zusammenhang ist die Überleitungsregelung in § 22 Abs. 10 Buchst. c zu beachten. Danach gelten bis zum Abschluss einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung die in dem jeweiligen Betrieb bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des TV-V geltenden Bestimmungen – also § 39 BAT bzw. § 37 BMT-G bzw. die hierzu vereinbarten landesbezirklichen Regelungen – fort.

Entsprechendes gilt im Falle des § 22a Abs. 10 Buchst. c. Auch danach gilt trotz der Einführung des TV-V die Regelung in § 23 Abs. 2 TVöD so lange fort, bis im Geltungsbereich des TV-V nach Absatz 1 Satz 2 eine Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung zu diesem Regelungsgegenstand in Kraft getreten ist. Die Ablösung der Fortgeltung von § 23 Abs. 2 TVöD ist also nur in Form einer Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung zulässig.

Bei der inhaltlichen Gestaltung des Jubiläumsgeldes können die Betriebsparteien über die Regelungen im BAT und BMT-G bzw. in § 23 Abs. 2 TVöD hinausgehen. Der Begriff "langjährig" ist unbestimmt und kann auch schon bei einer 10-jährigen Betriebszugehörigkeit erfüllt sein. Die Höhe des Jubiläumsgeldes kann deutlich über den zuvor geltenden Regelungen liegen.

Der Gestaltungsspielraum der Betriebsparteien ist jedoch dahingehend eingeengt, dass eine Reduzierung des Jubiläumsgeldes für Teilzeitbeschäftigte wegen der Rechtsprechung zu § 39 BAT[1] nicht statthaft ist. Demzufolge verweist § 7 Abs. 3 für die teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ganz bewusst nicht auf § 17 Abs. 1.

Außerdem müssen die Betriebsparteien beachten, dass für die Anwendung des § 17 Abs. 1 die bisher nach den Vorschriften des BAT/BAT-O bzw. BMT-G/BMT-G-O anerkannten Beschäftigungszeiten als Betriebszugehörigkeit nach § 4 zu berücksichtigen sind (§ 22 Abs. 11). Entsprechendes gilt nach § 22a Abs. 1 für die nach § 34 TVöD bzw. § 14 Abs. 1 und 2 TVÜ-VKA anerkannten Beschäftigungszeiten.

17.2 Vermögenswirksame Leistungen (Absatz 2)

Die bisherige Entwicklung von § 17 Abs. 2 TV-V lässt sich der nachfolgenden Übersicht entnehmen:

 
seit Inkrafttreten des TV-V mindestens 6,65 EUR/Monat

seit 1. Oktober 2008

(geregelt im 4. Änd-TV vom 31. März 2008)

26 EUR/Monat, wenn der Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber im Sinne von § 1 Abs. 1 beschäftigt ist und die vermögenswirksame Leistung im Rahmen der Entgeltumwandlung verwendet;

Öffnungsklausel für Arbeitgeber im Sinne von § 1 Abs. 2

seit 1. März 2012

(geregelt im 7. Änd-TV vom 27. Februar 2010)

26 EUR/Monat, wenn der Arbeitnehmer die vermögenswirksame Leistung im Rahmen der Entgeltumwandlung verwendet

(also für alle Arbeitgeber verbindlich)

seit 1. März 2012

(geregelt im 9. Änd-TV vom 31. März 2012)

50 EUR/Monat, wenn der Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber im Sinne von § 1 Abs. 1 beschäftigt ist, die vermögenswirksame Leistung im Rahmen der Entgeltumwandlung verwendet und zusätzlich einen Eigenbeitrag von 13 EUR/Monat erbringt;

Öffnungsklausel für Arbeitgeber im Sinne von § 1 Abs. 2

seit 1. März 2014

(geregelt im 10. Änd-TV vom 1. April 2014)
50 EUR/Monat, wenn der Arbeitnehmer die vermögenswirksame Leistung im Rahmen der Entgeltumwandlung verwendet und zusätzlich einen Eigenbetrag von 13 EUR/Monat erbringt.

In Absatz 2 wird ein Anspruch des Arbeitnehmers auf vermögenswirksame Leistungen nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung festgelegt. Der Arbeitgeberanteil beträgt mindestens 6,65 EUR je Monat. Dem Arbeitgeber ist damit freigestellt, auch mehr zu bezahlen.

Zum Abschluss der Tarifrunde 2008 haben sich die Tarifvertragsparteien im Einigungspapier vom 31. März 2008 zunächst darauf verständigt, bei den Verhandlungen zur Optimierung der betrieblichen Altersversorgung zu regeln, dass die Arbeitnehmer der "originären" TV-V-Anwender im Rahmen der Entgeltumwandlung einen Mindestbetrag für vermögenswirksame Leistungen von 26 EUR erhalten. Weiter ist vereinbart worden, dass "sonstige" TV-V-Anwender entsprechend verfahren können.

Diese Eckpunkte sind im 4. Änderungstarifvertrag vom 31. März 2008 zum TV-V tarifvertraglich umgesetzt worden und seit dem 1. Oktober 2008 geltendes Tarifrecht. Danach sind "originäre" TV-V-Anwender Arbeitgeber im Sinne von § 1 Abs. 1 und "sonstige" TV-V-Anwender Arbeitgeber im Sinne von § 1 Abs. 2. Im ersten Fall bestehen Ansprüche der Arbeitnehmer, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, während die Versorgungsbetriebe, die nach § 1 Abs. 2 durch landesbezirklichen Tarifvertrag in den Geltungsbereich des TV-V einbezogen worden sind, nach der neuen Reg...

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