Über die in § 21 Abs. 1 TV-V genannten Tarifverträge hinaus sind gemäß § 18 der Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes – Altersvorsorge-TV-Kommunal – (ATV-K) bzw. der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) anzuwenden.

Für Auszubildende, die gemäß § 1 Abs. 3 Buchst. b vom Geltungsbereich des TV-V ausgenommen sind, sind der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) – Allgemeiner Teil – in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 13 vom 22. April 2023 sowie der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) – Besonderer Teil BBiG – in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 13 vom 22. April 2023 anzuwenden.

Für Praktikantinnen/Praktikanten, die gemäß § 1 Abs. 3 Buchst. b ebenfalls vom Geltungsbereich des TV-V ausgenommen sind, ist der Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) vom 27. Oktober 2009 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 10 vom 22. April 2023 nach Maßgabe des dortigen Geltungsbereichs anzuwenden.

Im Rahmen der Tarifrunde 2016 haben sich die Tarifvertragsparteien darauf verständigt, die Tarifverhandlungen über einen TV Demografie TV-V weiterzuführen. Die daraufhin geführten Verhandlungen haben jedoch keine Annäherung der unterschiedlichen Standpunkte gebracht. Die Gewerkschaft ver.di fordert eine deutliche Verbesserung gegenüber dem TV Demografie Nahverkehr. Hierzu ist die VKA nicht bereit.

Im Rahmen der Tarifrunde 2018 haben die Tarifvertragsparteien vereinbart, die Tarifverhandlungen, die bis dato keine greifbaren Fortschritte gebracht hatten, fortzusetzen. Nach einem Verhandlungstermin am 8.1.2020 hatten die Tarifvertragsparteien einen Verhandlungsstand erreicht, der in den jeweiligen Gremien einer weiteren Erörterung bedurfte. Zuvor hatte die Mitgliederversammlung der VKA im November 2019 beschlossen, dass sich die Vertragsgestaltung durch den Querverbund Versorger und Nahverkehr primär am TV Demografie Nahverkehr orientieren soll. Außerdem sollte ein generelles und kein regionales Ergebnis erzielt werden, das die regionalen Unterschiede berücksichtigt und eine Differenzierung nach Unternehmensgröße ermöglicht. Diese Linie hat der Gruppenausschuss der VKA für Versorgungsbetriebe in dem Verhandlungstermin am 8.1.2020 vertreten und in der anschließenden Bewertung am 17.2.2020 beibehalten. Die Tarifkommission der Gewerkschaften hat demgegenüber am 18.2.2020 beschlossen, die Tarifverhandlungen zu einem TV Demografie für Versorgungsbetriebe ergebnislos zu beenden.

Aus Anlass der Corona-Pandemie hat sich die VKA mit den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes (ver.di sowie dbb beamtenbund und tarifunion) auf einen Tarifvertrag zur Regelung der Kurzarbeit (TV COVID) vom 30. März 2020 verständigt. Dieser Tarifvertrag gilt für Beschäftigte, die in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist und von einem bei diesem geltenden Tarifvertrag erfasst wird. Er gilt damit auch für Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich des TV-V fallen. Die ursprünglich bis zum 31.12.2020 begrenzte Laufzeit des TV COVID ist zwischenzeitlich 2-mal verlängert worden. Nach dem Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 15. Dezember 2021 zum TV COVID hat er nunmehr eine Laufzeit bis zum 31.12.2022. Die Nachwirkung ist ausgeschlossen.

Im Rahmen der Tarifrunde 2020 ist unter der Überschrift "Attraktivität des öffentlichen Dienstes" vereinbart worden, dass Bestandteile des Entgelts zu Zwecken des Leasings von Fahrrädern im Sinne von § 63a StVZO einzelvertraglich umgewandelt werden können. Die Tarifvertragsparteien haben hierzu den Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-Fahrradleasing) vom 25.10.2020 vereinbart, der am 1.3.2021 in Kraft getreten ist. Nach § 1 Abs. 1 TV-Fahrradleasing gilt dieser Tarifvertrag nicht nur für die unter den Geltungsbereich des TVöD fallenden Beschäftigten, sondern auch für die unter den Geltungsbereich des TV-V fallenden Arbeitnehmer. Deshalb wäre es an sich folgerichtig gewesen, diesen Tarifvertrag in den Katalog des § 21 Abs. 1 aufzunehmen.

Nach § 1 Abs. 2 TV-Fahrradleasing gilt dieser Tarifvertrag nicht für Auszubildende, Schülerinnen und Schüler, Dual Studierende sowie Praktikantinnen und Praktikanten, geringfügig Beschäftigte sowie für Arbeitnehmer in der Freistellungsphase des Altersteilzeitblockmodells.

Im Rahmen der Tarifrunde 2023 ist der Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV Inflationsausgleich) vom 22. April 2023 vereinbart worden.

Dieser Tarifvertrag gilt auch für die Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich des TV-V fallen (§ 1 Buchst. b TV Inflationsausgleich). Dieser Tarifvertrag ist am 18.5.2023 in Kraft getreten und sieht folgende Leistungen vor:

  • Mit dem Monatsentgelt für...

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