In § 13 TV-V bzw. § 3 Abs. 2, § 3a und § 9 EFZG sind die zur Entgeltfortzahlung führenden Gründe für die Arbeitsunfähigkeit abschließend aufgezählt. Es sind:

  • Krankheit,
  • Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation,
  • nicht rechtswidrige Sterilisation,
  • nicht rechtswidriger oder nicht strafbarer Schwangerschaftsabbruch,
  • Spende von Organen usw.

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