Werden Auszubildende durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ohne ihr Verschulden verhindert, ihre Verpflichtungen aus dem Ausbildungsvertrag zu erfüllen, erhalten sie nach § 12 Abs. 1 TVAöD – Allgemeiner Teil – für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von bis zu 6 Wochen das Ausbildungsentgelt in entsprechender Anwendung der für die Arbeitnehmer des Ausbildenden geltenden Regelungen fortgezahlt. Dies entspricht der gesetzlichen Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG, die auch für Auszubildende maßgebend ist (§ 1 Abs. 2 EFZG).

Im Übrigen verweist § 12 Abs. 2 TVAöD für die Auszubildenden auf das Entgeltfortzahlungsgesetz. Trotz dieses Verweises entsteht der Anspruch des Auszubildenden auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht erst nach 4-wöchiger ununterbrochener Dauer des Ausbildungsverhältnisses (§ 3 Abs. 3 EFZG), sondern unmittelbar mit dem rechtlichen Beginn des Ausbildungsverhältnisses.

Einen Anspruch auf einen Krankengeldzuschuss haben Auszubildende nach § 12 Abs. 3 TVAöD nur im Falle eines bei dem Ausbildenden erlittenen Arbeitsunfalls oder einer bei dem Ausbildenden zugezogenen Berufskrankheit. Dies entspricht der bis zum 30. September 2005 geltenden Regelung in § 11 Abs. 1 Unterabs. 2 des Manteltarifvertrages für Auszubildende vom 6. Dezember 1974.

Das Gleiche gilt für die weiteren Regelungen, wonach der Krankengeldzuschuss längstens bis zum Ende der 26. Woche (nicht der 39. Woche) seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit gezahlt wird und sich der Krankengeldzuschuss – abweichend von § 13 Abs. 2 Satz 1 TV-V – nicht aus der Höhe der Differenz zwischen dem festgesetzten Nettokrankengeld und dem Nettoausbildungsentgelt, sondern aus der Differenz zwischen dem Bruttokrankengeld und dem Nettoausbildungsentgelt ergibt.

Die Regelungen in § 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 3 TV-V sind auf Auszubildende nicht anzuwenden.

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