Nach Absatz 1 Satz 4 können nur die Zeitzuschläge, nicht aber das Entgelt für tatsächliche Arbeitsleistung nach Abs. 1 Satz 1 (100 v. H.), ausgenommen bei Überstunden (Abs. 1 Satz 5), in Zeit umgewandelt (faktorisiert) und durch Freizeit ausgeglichen werden. Die Umrechnung erfolgt im Verhältnis 1:1. Dabei ist nicht ohne Weiteres z. B. der Zeitzuschlag für Überstunden (30 v. H.) mit 30 v. H. einer Stunde (also 18 Minuten) oder z. B. der Zeitzuschlag für Nachtarbeit (25 v. H.) mit 15 Minuten gleichzusetzen. Vielmehr ist der Zeitzuschlag bei der Umwandlung von Geld in Zeit zu dem individuellen Entgelt ins Verhältnis zu setzen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Ein Arbeitnehmer (Tarifgebiet West) befindet sich in Entgeltgruppe 8 Stufe 6.

Monatsentgelt 4.126,43 EUR (Stand März 2018)

Individuelles Stundenentgelt 24,33 EUR

Zeitzuschlag für die Überstunde 30 v. H. des Stundenentgelts der Stufe 2 der Entgeltgruppe 8

= 6,20 EUR (30 v. H. von 20,67 EUR)

Ergebnis: 6,20 : 24,33 = 0,25 Std. = 15 Minuten (und nicht 18 Minuten)

Wegen der Bezugnahme auf die Stufe 2 der jeweiligen Entgeltgruppe in Absatz 1 Satz 2 ist der Vomhundertsatz des Zeitzuschlags bei der Faktorisierung nur dann mit dem Vomhundertsatz einer Stunde identisch, wenn sich auch das individuelle Stundenentgelt nach der Stufe 2 berechnet.

 
Praxis-Beispiel

Ein Arbeitnehmer (Tarifgebiet West) befindet sich in Entgeltgruppe 8 Stufe 2.

Monatsentgelt 3.505,48 EUR (Stand März 2018)

Individuelles Stundenentgelt 20,67 EUR

Zeitzuschlag für die Überstunde 30 v. H. des Stundenentgelts der Stufe 2 der Entgeltgruppe 8

= 6,20 EUR (30 v. H. von 20,67 EUR)

Ergebnis: 6,20 : 20,67 = 0,30 Std. = 18 Minuten

Die Umwandlung von Zeitzuschlägen in Freizeit ist nur auf Wunsch des Arbeitnehmers möglich, wenn die betrieblichen Verhältnisse dies zulassen. Dies bedeutet zweierlei: Erstens kann der Arbeitgeber nicht von sich aus, also im Wege des Direktionsrechts, die Faktorisierung anordnen. Erforderlich ist vielmehr ein entsprechender Antrag des Arbeitnehmers. Zweitens ist einem solchen Antrag nicht ohne Weiteres stattzugeben, sondern nur dann, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen. Wenn der Arbeitgeber den Wunsch des Arbeitnehmers auf Faktorisierung seiner Zeitzuschläge ablehnen will, muss er hierfür sachliche Gründe haben.

Weiterhin ist Voraussetzung für die Faktorisierung von Zeitzuschlägen die Einrichtung eines Arbeitszeitkontos (§ 11), da die umgewandelten Zeitzuschläge auf das Arbeitszeitkonto zu buchen sind.

[1] So BAG, Urteil v. 13.10.2010, 5 AZR 378/09 – zu der vergleichbaren Regelung in § 11 Abs. 1 TV-N NW.

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