§ 8 Absatz 1 Satz 4 eröffnet - soweit ein Arbeitszeitkonto im Sinne des § 10 eingerichtet ist - die Möglichkeit, das Entgelt für Zeitzuschläge sowie das Stundenentgelt für Überstunden in Zeit umzuwandeln und auf dem Arbeitszeitkonto (§ 10) gutzuschreiben (Faktorisierung). Dies gilt nicht für Gleitzeitkonten. Die Einrichtung eines Arbeitszeitkontos nach § 10 ist grundsätzlich freiwillig (§ 10 Absatz 1 Satz 1). Existiert ein entsprechendes Arbeitszeitkonto, erfolgt die Gutschrift entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz:

Zeitzuschlag von 35 v.H. = 21 min. (= 60 min. x 35 v.H.)
Zeitzuschlag von 30 v.H. = 18 min.  
Zeitzuschlag von 25 v.H. = 15 min.  
Zeitzuschlag von 20 v.H. = 12 min.  
Zeitzuschlag von 15 v.H. = 9 min.  
Praxis-Beispiel

Eine Beschäftigte in der Entgeltgruppe 6 Stufe 6 leistet Sonntagsarbeit und möchte den Zeitzuschlag faktorisieren. Da der Zeitzuschlag für Sonntagsarbeit 25 v.H. beträgt, bekommt sie für jede Stunde Sonntagsarbeit ihrem Arbeitszeitkonto 15 Minuten gutgeschrieben. Dass das Entgelt für den Zeitzuschlag nicht der Arbeitsleistung für 15 Minuten entspricht (Berechnungsgrundlage des Zeitzuschlags ist Stufe 3 der Entgeltgruppe 6, nicht die individuelle Stufe 6!), bleibt unberücksichtigt. Beim Freizeitausgleich wird das jeweilige Entgelt der Beschäftigten fortgezahlt; hier also das Entgelt der Stufe 6 anstatt der für die Bezahlung maßgeblichen Stufe 3.

Die Faktorisierung erfolgt jedoch nur, wenn die/der Beschäftigte dies ausdrücklich wünscht. Der Arbeitgeber kann den Wunsch zurückweisen, wenn die betrieblichen/ dienstlichen Verhältnisse in absehbarer Zeit einen entsprechenden Zeitausgleich nicht erlauben.

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