Die kinderbezogenen Entgeltbestandteile stehen auch übergeleiteten Arbeitnehmern oder bis 31.12.2005 in ein Arbeitsverhältnis übernommenen Auszubildenden usw. zu, deren Kind in der Zeit zwischen dem 1.10.2005 und dem 31.12.2005  geboren wurde (§ 11 Abs. 3 TVÜ).

§ 11 Abs. 1 und 2 TVÜ sind "entsprechend" anzuwenden. Damit ist zu prüfen, in welcher Höhe dem übergeleiteten Arbeitnehmer kinderbezogene Entgeltbestandteile unter Anwendung des BAT/BAT-O bzw. MTArb/MTArb-O zustehen würde. Auf die Ausführungen oben (Ziffer 1.3.1) wird verwiesen.

§ 24 Abs. 2 TVöD / TV-L – die "zeitratierliche Bemessung des Entgelts bei Teilzeit" – ist auf die kinderbezogenen Entgeltbestandteile anzuwenden. Damit haben übergeleitete oder nach der Ausbildung in ein Arbeitsverhältnis übernommene Teilzeitbeschäftigte, deren Kind nach dem 30.9.2005  geboren ist, bei Veränderung der Arbeitszeit Anspruch auf den Anteil der kinderbezogenen Entgeltbestandteile, der dem Verhältnis ihrer individuellen Arbeitszeit zur Vollarbeitszeit entspricht.

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