Im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Homeoffice bei sog. Grenzgängern wird die beschränkte Steuerpflicht ergänzt werden.[1] Die nichtselbstständige Arbeit gilt für Einkünfte nach dem 31.12.2023 als im Inland ausgeübt oder verwertet, soweit ein mit dem Ansässigkeitsstaat abgeschlossenes Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder eine bilaterale Vereinbarung für diese Tätigkeit Deutschland ein Besteuerungsrecht zuweist.

Doppelbesteuerungsabkommen mit Luxemburg

Auswirkungen ergeben sich im Verhältnis mit Luxemburg. Dort gelten ab 2024 bei Grenzgängern bis zu 34 Homeoffice-Tage jährlich als unschädlich für die Zuordnung des Besteuerungsrechts (bisher 19 Tage). Wenn also der Arbeitgeber in Deutschland sitzt und der Beschäftigte bis zu 34 Tage im luxemburgischen Homeoffice arbeitet, könnte Deutschland das Besteuerungsrecht nach dem DBA in Kombination mit der geplanten Gesetzesregelung wahrnehmen.

Für die Zukunft ist zu erwarten, dass weitere DBA ähnliche Regelungen bekommen und die Bedeutung der Gesetzesänderung zunimmt.

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