4.9.1 Steuerbefreiung Qualifizierungsgeld

Durch das Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung wird für die berufliche Weiterbildung ab dem 1.4.2024 das sog. Qualifizierungsgeld eingeführt.[1] Damit sollen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterstützt werden, wenn der Verlust von Arbeitsplätzen durch den Strukturwandel droht, die Unternehmen ihre Mitarbeitenden aber durch die richtige Weiterbildung weiterbeschäftigen können.[2] Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes wird das Qualifizierungsgeld steuerlich flankiert. Entsprechend dem Kurzarbeitergeld bleibt das von der Agentur für Arbeit gewährte Qualifizierungsgeld steuerfrei[3], unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt.[4] Die Weiterbildungskosten, die beim Qualifizierungsgeld vom Arbeitgeber zu tragen sind, werden ebenfalls steuerfrei gestellt.[5]

4.9.2 Nationales Besteuerungsrecht für Grenzgänger im ausländischen Homeoffice

Im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Homeoffice bei sog. Grenzgängern wird die beschränkte Steuerpflicht ergänzt werden.[1] Die nichtselbstständige Arbeit gilt für Einkünfte nach dem 31.12.2023 als im Inland ausgeübt oder verwertet, soweit ein mit dem Ansässigkeitsstaat abgeschlossenes Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder eine bilaterale Vereinbarung für diese Tätigkeit Deutschland ein Besteuerungsrecht zuweist.

Doppelbesteuerungsabkommen mit Luxemburg

Auswirkungen ergeben sich im Verhältnis mit Luxemburg. Dort gelten ab 2024 bei Grenzgängern bis zu 34 Homeoffice-Tage jährlich als unschädlich für die Zuordnung des Besteuerungsrechts (bisher 19 Tage). Wenn also der Arbeitgeber in Deutschland sitzt und der Beschäftigte bis zu 34 Tage im luxemburgischen Homeoffice arbeitet, könnte Deutschland das Besteuerungsrecht nach dem DBA in Kombination mit der geplanten Gesetzesregelung wahrnehmen.

Für die Zukunft ist zu erwarten, dass weitere DBA ähnliche Regelungen bekommen und die Bedeutung der Gesetzesänderung zunimmt.

4.9.3 Geschenke

Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dürfen den Gewinn nicht mindern, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt bisher 35 EUR nicht übersteigen. Dieser Betrag wird für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach dem 31.12.2023 auf 50 EUR angehoben.[1]

 
Wichtig

Pauschalbesteuerung von Geschenken

Die Änderung hat jedoch keine Auswirkung auf die Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG. Hier bleiben nur sog. Streuwerbeartikel bis 10 EUR außer Betracht.

4.9.4 Geringwertige Wirtschaftsgüter

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten geringwertiger Wirtschaftsgüter (sog. GWG)[1] können weiterhin sofort vollständig abgezogen werden, wenn sie nicht mehr als 800 EUR betragen. Die geplante Erhöhung auf 1.000 EUR wurde im Rahmen des Vermittlungsausschusses gestrichen.

Bis zur GWG-Grenze können die Aufwendungen für Arbeitsmittel – unabhängig vom Vorhandensein eines häuslichen Arbeitszimmers oder der Inanspruchnahme der sog. Homeoffice-Pauschale – sofort vollumfänglich als Werbungskosten in der Steuererklärung abgezogen werden. Ein steuerfreier Arbeitgeberersatz für Arbeitsmittel ist jedoch regelmäßig ausgeschlossen.

 
Hinweis

Sofortabzug möglich

Bereits ab 2021 war die Annahme einer Nutzungsdauer für Computerhard- und -software von nur einem Jahr und damit faktisch ein wertunabhängiger Sofortabzug zugelassen worden.[2] Kosten für einen neuen Laptop oder ein neues Tablet jeder Preisklasse können also ohnehin im Jahr der Anschaffung voll geltend gemacht werden, wenn sie (fast) ausschließlich beruflich genutzt werden.

4.9.5 Identifikationsnummer für die Lohnsteuerbescheinigung vom Finanzamt

Bis einschließlich 2022 war die Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung auch unter Angabe der sog. eTIN zulässig, wenn dem Arbeitgeber die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers nicht bekannt war. Ab dem Jahr 2023 ist ausschließlich die Identifikationsnummer als Ordnungsmerkmal anzugeben. Die Verwendung der eTIN ist nicht mehr zulässig. Das führt in der Praxis zu Problemen.

Die Finanzämter können in Ausnahmefällen die Identifikationsnummer auf Anfrage an den Arbeitgeber übermitteln, wenn

  • der Arbeitgeber für betroffene Beschäftigte bereits eine Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2022 (mittels eTin) übermittelt hat,
  • der Arbeitgeber zugleich versichert, dass das Dienstverhältnis über den 31.12.2022 hinaus fortbestanden hat und
  • der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung, dem Arbeitgeber die Identifikationsnummer mitzuteilen, trotz Aufforderung nicht nachgekommen ist.[1]

    Die Verwaltung hat diese Regelung bereits im Vorgriff auf eine gesetzliche Änderung Anfang 2024 umgesetzt.[2] Das Finanzamt teilt unter vorstehenden Voraussetzungen die Nummer auf formlose schriftliche Anfrage des Arbeitgebers mit. Die Anfrage hat den Namen, das Geburtsdatum sowie die Anschrift des Beschäftigten zu enthalten.

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