Im Teilzeitmodell der Altersteilzeit arbeiten Beschäftigte durchgängig mit der Hälfte ihrer ursprünglichen Arbeitszeit. Mit Blick auf die Jahressonderzahlung ergeben sich im Vergleich zu einer Teilzeitbeschäftigung außerhalb der Altersteilzeit keine Besonderheiten (siehe Gliederungsziffer 3.3.2.1). Es ist auf das im Bemessungszeitraum (Juli, August, September) durchschnittlich gezahlte Entgelt abzustellen. Die Jahressonderzahlung wird entsprechend der tariflichen Regelungen mit dem Entgelt des Monats November ausgezahlt.

Im Jahr der Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses besteht nach § 20 TVöD/TV-L kein Anspruch auf die Jahressonderzahlung, wenn am 1. Dezember ein Arbeitsverhältnis nicht mehr besteht.

 
Hinweis

Abzuwarten bleibt, ob die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den Besonderheiten der Jahressonderzahlung bei Altersteilzeit im Blockmodell (Näher Ziffer 4.8.2) hinsichtlich der Kalendermonate im Jahr des Übergangs vom bisherigen Beschäftigungsumfang zur Altersteilzeit auch Auswirkungen auf den Wechsel in die Altersteilzeit im Teilzeitmodell haben wird.

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