Im Teilzeitmodell der Altersteilzeit arbeiten Beschäftigte durchgängig mit der Hälfte ihrer ursprünglichen Arbeitszeit. Mit Blick auf die Jahressonderzahlung ergeben sich im Vergleich zu einer Teilzeitbeschäftigung außerhalb der Altersteilzeit keine Besonderheiten (siehe Gliederungsziffer 3.3.2.1). Es ist auf das im Bemessungszeitraum (Juli, August, September) durchschnittlich gezahlte Entgelt abzustellen. Die Jahressonderzahlung wird entsprechend der tariflichen Regelungen mit dem Entgelt des Monats November ausgezahlt.

Im Jahr der Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses besteht nach § 20 TVöD/TV-L kein Anspruch auf die Jahressonderzahlung, wenn am 1. Dezember ein Arbeitsverhältnis nicht mehr besteht.

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