Eine zusätzliche Umlage fällt nur in den Fällen an, in denen für die Versicherten sowohl im Dezember 2001 als auch im Januar 2002 eine zusätzliche Umlage vom Arbeitgeber gezahlt wurde. Ist in einem der beiden Monate oder in beiden Monaten keine zusätzliche Umlage gezahlt worden, oder ist der Versicherte erst nach dem 1.1.2002 zur Zusatzversorgung angemeldet oder nach einem Arbeitgeberwechsel wieder angemeldet worden, so fällt zukünftig keine zusätzliche Umlage mehr an.

Muss für einen Versicherten nach den oben genannten Regelungen eine zusätzliche Umlage weiterhin entrichtet werden und übersteigt das monatliche zusatzversorgungspflichtige Entgelt einen Grenzbetrag, so ist aus dem diesen Grenzbetrag übersteigenden monatlichen Entgelt neben der regelmäßigen Umlage eine zusätzliche Umlage zu entrichten.

Die zusätzliche Umlage beträgt 9 % des den Grenzbetrag übersteigenden monatlichen zusatzversorgungspflichtigen Entgelts.

Grenzbetrag ist das 1,133-fache des Betrages der Entgeltgruppe 15 Stufe 6 TVöD/VKA Tarifgebiet West bzw. Tarifgebiet Ost – jährlich einmal einschließlich der Jahressonderzahlung, wenn der Beschäftigte eine zusatzversorgungspflichtige Jahressonderzahlung erhält.

Der Grenzbetrag ist ein Monatsbetrag.

Die zusätzliche Umlage ist in einer gesonderten Zeile zu dem für das normale zusatzversorgungspflichtige Entgelt maßgebenden Versicherungsabschnitt mit dem Buchungsschlüssel 01 17 10 zu melden. Dabei ist das den Grenzbetrag übersteigende Entgelt zu melden und die daraus zu zahlende Umlage (9 % aus dem übersteigenden Entgelt).

Bei kapitalgedeckten Zusatzversorgungseinrichtungen bzw. in dem kapitalgedeckten Abrechnungsverband 2 handelt es sich um einen "zusätzlichen Beitrag" in Höhe von 9 %, für den die Steuermerkmale 01 bis 03 maßgebend sind.

Die Grenzbeträge für die zusätzliche Umlage sind:

 
  Tarifgebiet West Tarifgebiet Ost
ab 1.4.2021 7.951,34 7.951,34 EUR
Im Monat der Jahressonderzahlung 2021 12.068,53 EUR 11.821,26 EUR
ab 1.4.2022 8.094,46 EUR 8.094,46 EUR
Im Monat der Jahressonderzahlung 2022 12.285,76EUR 12.285,76 EUR
 

Beispiel 1

Der Beschäftigte erhält im Monat Juni 2021 ein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt in Höhe von 8.200,00 EUR. Für den Beschäftigten wurde bereits im Dezember 2001 und im Januar 2002 eine zusätzliche Umlage entrichtet.

Für den Monat Juni ist die reguläre Umlage aus 8.200,00 EUR und

eine zusätzliche Umlage von 9 % aus 248,66 EUR (8.000,00 EUR ./. 7.951,34 EUR/Grenzbetrag für Juni 2021) = 22,38 EUR zu zahlen.

Bei der Berechnung der zusätzlichen Umlage können je nach Lage des Einzelfalls folgende Besonderheiten zu beachten sein:

3.2.1 Gelegentliches Überschreiten des Grenzbetrages

Übersteigt das zusatzversorgungspflichtige Entgelt den Grenzbetrag nur in einigen Monaten des Jahres, so ist die zusätzliche Umlage für diese Monate jeweils gesondert zu ermitteln. Ein Ausgleich durch die Bildung eines jährlichen Monatsdurchschnittsbetrages ist nicht zulässig.

 
 
Der Beschäftigte leistet im Monat Mai Überstunden. Die Überstundenvergütung wird im Monat Juli fällig und ausbezahlt. Mit der laufenden Vergütung und der Überstundenvergütung wird der Grenzbetrag im Monat Juli überschritten. Für den Beschäftigten wurde bereits im Dezember 2001 und im Januar 2002 eine zusätzliche Umlage entrichtet.
Da der Grenzbetrag im Juli überschritten wird, fällt im Juli eine zusätzliche Umlage an. Ein Ausgleich auf Vormonate darf nicht vorgenommen werden.

3.2.2 Teilvergütung

Erhält der Beschäftigte eine zusatzversorgungspflichtige Teilvergütung, ist der Grenzbetrag nicht auf die entsprechenden Tage umzurechnen. Eine zusätzliche Umlage fällt daher nur dann an, wenn die Teilvergütung den monatlichen Grenzbetrag übersteigt.

 
Praxis-Beispiel

Der Beschäftigte erhält wegen unbezahltem Sonderurlaub vom 5. April bis 19. April eine Teilvergütung in Höhe von (15/30aus 8.000,00 EUR) 4.000,00 EUR.

Für den Beschäftigten wurde bereits im Dezember 2001 und im Januar 2002 eine zusätzliche Umlage entrichtet.

Da der Grenzbetrag (für April 2021: 7.951,34 EUR) nicht auf die Tage, für die Anspruch auf laufende Vergütung besteht, aufzuteilen ist, wird der Grenzbetrag nicht überschritten. Eine zusätzliche Umlage fällt deshalb im Monat April nicht an. Für die anderen Monate des Kalenderjahres darf kein Ausgleich vorgenommen werden.

3.2.3 Jahressonderzahlung

Im Monat der Zahlung der Jahressonderzahlung kann der Grenzbetrag erhöht werden. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Versicherte tatsächlich eine zusatzversorgungspflichtige Jahressonderzahlung erhält. Selbst wenn lediglich ein Teil der Jahressonderzahlung zusatzversorgungspflichtig ist, darf der Grenzbetrag um die tarifvertragliche Jahressonderzahlung erhöht werden (z. B. im Jahr 2021: Grenzbetrag + Jahressonderzahlung = 12.068,53 EUR / neue Bundesländer: 11.821,26 EUR.

 
Praxis-Beispiel

Die Beschäftigte erhält ein laufendes zusatzversorgungspflichtiges Entgelt in Höhe von 4.750,00 EUR, sowie eine Jahressonderzahlung von 3.562,50 EUR.

Für die Beschäftigte wurde bereits im Dezember 2001 und im Januar 2002 eine zusätzliche Umlage entrichtet.

Da die Jahressonderzahlung zusatzversorgungspfli...

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