Steht dem Beschäftigten während eines Monats nur eine Teilvergütung zu (z. B. weil der Zeitraum endet, für den wegen Krankheit die Vergütung weitergezahlt wurde), ist der Grenzbetrag tageweise aufzuteilen. Die Teilvergütung ist bis zu dem Teil des Grenzbetrages zusatzversorgungspflichtig, der dem Verhältnis der angefallenen Kalendertage zu den Tagen des vollen Monats entspricht.

 
Praxis-Beispiel

Der Beschäftigte erhält vom 16. Juni bis 24. August des Jahres keine Bezüge.

Ein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt kann im Monat

Juni höchstens in Höhe von 15/30

und im August höchstens in Höhe von 7/31

des 2,5-fachen Wertes der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung anfallen.

Da für den Monat Juli keine Bezüge angefallen sind, kann im Monat der Zahlung der Jahressonderzahlung der Grenzbetrag anteilig nur um 11/12 aus dem Verdopplungsbetrag erhöht werden.

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