Die Pflichtversicherung entsteht mit dem Eingang der Anmeldung bei der Zusatzversorgungskasse. Sie beginnt zu dem Zeitpunkt, der in der Anmeldung als Beginn der Versicherungspflicht angegeben ist (§ 17 MS, § 27 VBL-S.). Ohne eine Anmeldung kann keine Pflichtversicherung entstehen, auch wenn der Arbeitgeber Umlagen oder Beiträge für den Beschäftigten an die Zusatzversorgungskasse zahlt.

Alle Beschäftigten, die einen tarif- oder arbeitsrechtlichen Anspruch auf Verschaffung einer Zusatzversorgung haben, sind bei einer Zusatzversorgungseinrichtung zu versichern. Darüber hinaus verpflichten die Satzungen der Zusatzversorgungskassen den Arbeitgeber jedoch auch, sämtliche der Versicherungspflicht unterliegenden Beschäftigten bei der Kasse anzumelden (§ 13 Abs. 3 Buchstabe a MS, AB IV Abs. 2 VBL-S). Damit unterliegen also auch Beschäftigte der Versicherungspflicht, denen weder tariflich noch arbeitsrechtlich eine Zusatzversorgung zugesagt wurde – es sei denn, sie sind von der Versicherungspflicht ausgenommen (vgl. Teil II 5).

Voraussetzung für das Entstehen einer Pflichtversicherung ist, dass ein Beschäftigungsverhältnis mit einem Arbeitgeber, der Mitglied (Beteiligter) einer Zusatzversorgungseinrichtung ist, besteht und die allgemeinen Voraussetzungen für die Versicherungspflicht (vgl. Teil II 3) vorliegen.

 
Anmerkung

Anmerkung: So lassen sich die Begriffe leichter unterscheiden:

 
Pflichtversicherung Art der Versicherung. Der Begriff dient zur Abgrenzung zur beitragsfreien Versicherung. Eine Pflichtversicherung besteht, wenn der Beschäftigte in der Zusatzversorgung angemeldet ist.
Versicherungspflicht stellt die Frage, wer zu versichern ist. Wer unterliegt der Versicherungspflicht?

Die Pflichtversicherung endet mit Ende des Beschäftigungsverhältnisses oder in dem Zeitpunkt, in dem ihre Voraussetzungen entfallen. Der Beschäftigte ist zu diesem Zeitpunkt abzumelden.

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