Vor der Probezeitkündigung und einer fristlosen, sowie einer außerordentlichen (nicht notwendigerweise fristlosen) Kündigung ist der Personalrat lediglich gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 9 LPVG BW anzuhören. Diese Anhörung hat jedoch in jedem Falle schriftlich zu erfolgen, da die in § 87 Abs. 2 LPVG BW eingeräumte Möglichkeit der mündlichen Unterrichtung lediglich die Fälle Nr. 1 bis Nr. 8 betrifft. Die Unterscheidung ist bedeutsam, da im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses die ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrates durch den Kläger in der Regel bestritten wird und die Dienststelle dann die Schriftform nachweisen muss.

Während durch § 87 Abs. 2 LPVG BW für die Fälle des Nr. 1 bis Nr. 8 der Dienststelle die mündliche Unterrichtung nachgelassen ist, bestimmt § 87 Abs. 3 LPVG BW für alle Fälle des § 87 Abs. 1 LPVG BW, dass der Personalrat seine Bedenken innerhalb von 3 Arbeitstagen schriftlich mitzuteilen hat. Die Einschränkung für bestimmte Besoldungsgruppen gemäß § 75 Abs. 5 Nr. 1 LPVG BW gilt auch hier.

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