(1) Der Personalrat ist anzuhören

 

1.

bei Personalplanungen,

 

2.

bei Personalanforderungen zum Haushaltsvoranschlag vor der Weiterleitung; gibt der Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle zu den Personalanforderungen eine Stellungnahme ab, so ist diese mit den Personalanforderungen der übergeordneten Dienststelle vorzulegen,

 

3.

bei Raumbedarfsanforderungen für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Diensträumen vor der Weiterleitung; Nummer 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend,

 

4.

bei Bauplanungsprojekten und Anmietungen,

 

5.

bei räumlicher Auslagerung von Arbeit aus der Dienststelle,

 

6.

bei Festlegung von Verfahren und Methoden von Wirtschaftlichkeits- und Organisationsuntersuchungen, mit Ausnahme von solchen im Rahmen der Rechnungsprüfung,

 

7.

bei der Auswahl und Beauftragung von Gutachten für Wirtschaftlichkeits- und Organisationsuntersuchungen nach Nummer 6,

 

8.

beim Abschluss von Arbeitnehmerüberlassungs- oder Arbeitnehmergestellungsverträgen,

 

9.

vor Kündigungen von Arbeitsverhältnissen während der Probezeit, bei fristlosen Entlassungen und außerordentlichen Kündigungen.

 

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 8 gilt § 70 Absatz 2 mit der Maßgabe, dass anstelle der Schriftform auch die mündliche Unterrichtung in einer Sitzung des Personalrats erfolgen kann.

 

(3) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 9 hat die Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme zu begründen. 2Hat der Personalrat Bedenken, so hat er sie unter Angabe der Gründe der Dienststelle unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen schriftlich oder elektronisch[2] mitzuteilen. 3§ 75 Absatz 5 Nummer 1 gilt entsprechend.

[1] § 87, tritt am 1. November 1958 in Kraft.
[2] Eingefügt durch Gesetz zum Abbau verzichtbarer Formerfordernisse. Anzuwenden ab 01.03.2020.

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