Während die ordentliche Kündigung der Mitbestimmung nach § 63 LPVG-BB unterworfen ist, hat die Personalvertretung bei außerordentlichen Kündigungen, fristlosen Beendigung und Kündigungen in der Probezeit ein Mitwirkungsrecht nach § 68 Abs. 1 Nr. 2 LPVG-BB.

Dabei ist zu beachten, dass außerordentliche Kündigungen nicht immer fristlos sein müssen. So können gerade im Öffentlichen Dienst durch den besonderen Schutz der Beschäftigten soziale Auslauffristen geboten sein. Dann ist das Mitbestimmungsverfahren durchzuführen.[1]

[1] LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 6.12.2011, 7 Sa 1638/11.

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