Sowohl die Disziplinarverfügung als auch die Erhebung der Disziplinarklage unterliegen der Mitwirkung. In § 90 Nr. 8 PersVG BE ist dabei keine Einschränkung auf bestimmte Einwendungen vorgesehen. Die Mitwirkung ist auch bei einer Disziplinarklage, die den gleichen Gegenstand wie eine bereits der Mitwirkung unterworfene Disziplinarverfügung (anders als beispielsweise in Bayern) hat, erforderlich.

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