Strafrechtlich verurteilter Beamter aus dem Dienst entfernt
Der beklagte Beamte war am Verwaltungsgericht Osnabrück beschäftigt und seit dem Jahr 2007 als Geschäftsleiter des Gerichts bestellt. Im Jahr 2009 erfolgte seine Ernennung zum Justizamtmann. Mit strafgerichtlichem Urteil aus November 2019 verurteilte ihn das Amtsgericht wegen Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen jeweils im besonders schweren Fall und Diebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
Verkauf von Bürostühlen zum eigenen finanziellen Vorteil
Der Verurteilung lag die Bestellung von Bürostühlen bei der Justizvollzugsanstalt Lingen zum Preis von 1.620 € im Namen und auf Rechnung des Verwaltungsgerichts in seiner dienstlichen Funktion im Jahr 2018 zugrunde. Diese Stühle verkaufte er zu einem höheren Preis an Dritte, wobei er zur Verschleierung der Tat die von der JVA gestellte Rechnung verfälscht in den Geschäftsgang des Verwaltungsgerichts gab. Der Beamte erlangte durch die Tat zu Unrecht einen Geldbetrag in Höhe von 1.980 € von dem Dritten.
Vorangegangenes Disziplinarverfahren
Aufgrund dieser Verurteilung sowie weiterer Dienstpflichtverletzungen, darunter zahlreiche inkorrekte Buchungen im Arbeitszeiterfassungssystem und Kernzeitverletzungen, war bereits ein Disziplinarverfahren gegen den Beamten geführt worden. Dies führte im Januar 2021 zur Erhebung der Disziplinarklage, mit der der Dienstherr die Entfernung des beklagten Beamten aus dem Dienst erreichen wollte.
Tatsachenfeststellung des Amtsgerichts bindend
Die Klage war erfolgreich. Die Disziplinarkammer des Gerichts war bei ihrer Entscheidung an die rechtskräftigen tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts gebunden. Aufgrund des dort festgestellten Sachverhalts ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass sich der Beamte eines Dienstvergehens schuldig gemacht hat. Soweit der Beamte eingewandt habe, er habe die Stühle später in den Besitz des Verwaltungsgerichts zurückführen wollen, sei auch dies für das Disziplinarverfahren bindend verneint worden und diese Feststellung nicht offenkundig unrichtig. Die Kammer gehe mit dem Dienstherrn auch davon aus, dass der Beamte zu seinem eigenen finanziellen Vorteil handelte.
Auch im Hinblick auf die ihm vom Dienstherrn vorgeworfene Dienstpflichtverletzung durch die unterlassene Arbeitszeiterfassung und die Verletzung der Kernarbeitszeit sei ein Dienstvergehen festzustellen.
Vertrauen endgültig verloren
Bei der Bemessung der für die Dienstvergehen auszusprechenden Disziplinarmaßnahme ist die Kammer unter Berücksichtigung des Strafrahmens der strafgerichtlichen Verurteilung nach einer umfassenden Abwägung aller be- und entlastenden Umstände zu dem Ergebnis gekommen, dass der Beamte durch die von ihm begangenen Dienstpflichtverletzungen das Vertrauen des Dienstherrn endgültig verloren hat.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
(VG Osnabrück, Urteil v. 4.6.2021, 9 A 1/21)
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