§ 80 Abs. 1 Satz 1 HmbPersVG, konkretisiert durch § 87 HmbPersVG (Mitbestimmung) und § 88 HmbPersVG (eingeschränkte Mitbestimmung) sowie die offene Erweiterung in § 80 Abs. 3 HmbPersVG, schaffen einen sehr weiten Rahmen der Mitbestimmung. Die Unterscheidung zwischen den Fällen des § 87 HmbPersVG und § 88 HmbPersVG ergibt sich aus der unterschiedlichen Regelungskompetenz der Einigungsstelle, § 82 HmbPersVG, § 80 HmbPersVG – Inhalt und Verfahren, § 81 HmbPersVG – Schlichtungsstelle, § 82 HmbPersVG – Einigungsstelle, § 83 HmbPersVG – Vorläufige Regelungen.

Das hamburgische Personalvertretungsgesetz weicht bei der Mitbestimmung in einigen Punkten von der bundesrechtlichen Regelung zu §§ 70 ff.9 BPersVG wie folgt ab:

  • § 80 Abs. 1 HmbPersVG

    Der Mitbestimmung des Personalrates unterliegen alle personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen, die die Angehörigen des öffentlichen Dienstes der Dienststelle insgesamt, aber auch Gruppen oder einzelne von ihnen betreffen oder sich auf sie auswirken.

  • § 80 Abs. 2 HmbPersVG

    Der Begriff der Maßnahme wird in § 80 Abs. 2 HmbPersVG definiert.

  • § 80 Abs. 4 HmbPersVG kann der Personalrat seine Zustimmung hinsichtlich einer seiner Mitbestimmung unterliegenden Maßnahme für bestimmte Einzelfälle oder Fallgruppen im Voraus erteilen.
  • § 80 Abs. 6 Satz 1 HmbPersVG verlangt eine Begründung der Dienststelle für den Antrag auf Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme.

    Die Fristen innerhalb des Verfahrens sind modifiziert. Die Frist für den Beschluss des Personalrats beträgt zwei Wochen und kann in dringenden Fällen auf eine Woche abgekürzt werden. In den Fällen des § 40 HmbPersVG (Aussetzung von Beschlüssen aufgrund Antrags der Mehrheit der Vertreter einer Gruppe innerhalb des Personalrats für eine Woche) und des § 72 HmbPersVG (Aussetzung von Beschlüssen aufgrund Antrags der Jugendvertretung für 1 Woche) kann die Dienststelle die Frist auf 3 Wochen verlängern.

    Nach § 80 Abs. 6 HmbPersVG tritt die Zustimmungsfiktion nicht nur für den Fall ein, dass der Personalrat die Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich unter Angabe von Gründen verweigert, sondern auch, wenn die Gründe nicht den Grundsätzen des § 80 Abs. 3 Sätze 6, 7 oder den in § 80 Abs. 6 Satz 8 Nr. 1-4 HmbPersVG aufgeführten Gründen entsprechen.

    80 Abs. 7 HmbPersVG regelt das Initiativrecht des Personalrats. Insoweit wird auf die Darlegungen unten unter Abschnitt 3 (Mitbestimmungsverfahren aufgrund Initiativrechts des Personalrats) verwiesen.

  • § 81 HmbPersVG (Schlichtungsstelle)
    Abweichend von der bundesrechtlichen Regelung sieht das Personalvertretungsgesetz in Hamburg ergänzend ein Verfahren vor einer Schlichtungsstelle vor. Gelangen die Beteiligten zu keiner Einigung, kann von beiden Beteiligten innerhalb von 2 Wochen nach der Feststellung der Nichteinigung schriftlich die Schlichtungsstelle angerufen werden.

    Die Schlichtungsstelle wird beim zuständigen Senator gebildet und soll innerhalb von 2 Wochen nach ihrer Anrufung tagen. Sie besteht aus dem Senator, einem von ihm bestellten Stellvertreter, zwei Angehörigen des öffentlichen Dienstes aus dem Geschäftsbereich des Senators und drei vom Personalrat benannten Mitgliedern. Den Vorsitz führt der Senator oder ein von ihm benannter Stellvertreter. Die Verhandlung der Schlichtungsstelle ist nicht öffentlich.

    Keine Schlichtungsstelle wird gebildet bei den Senatsämtern, der Bürgerschaft, dem Rechnungshof sowie den juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die Personalangelegenheiten nicht als staatliche Auftragsangelegenheiten wahrnehmen (Abs. 3).

    Kommt die Schlichtungsstelle zu einer Einigung, ist das Verfahren beendet.

  • § 82 HmbPersVG (Einigungsstelle)
    Nach Abs. 1 kann bei einem Scheitern des Einigungsversuchs im Schlichtungsverfahren oder bei nicht Vorhandensein einer Schlichtungsstelle innerhalb von 2 Wochen schriftlich unter Angaben von Gründen die Einigungsstelle angerufen werden. Die Einigungsstelle kann auch angerufen werden, wenn die Schlichtungsstelle nicht innerhalb von 2 Wochen nach der Anrufung getagt hat.

    Nach § 82 Abs. 6 HmbPersVG ist in den Mitbestimmungsangelegenheiten nach § 87 Abs. 1 HmbPersVG der Beschluss der Einigungsstelle bindend. Die oberste Dienstbehörde kann jedoch Beschlüsse der Einigungsstelle, die wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen die Regierungsverantwortung wesentlich berühren, innerhalb einer Woche nach der Bekanntgabe dem Senat zur endgültigen Entscheidung vorlegen. Dem Vorsitzenden der Einigungsstelle ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahme ist dem Senat zur Kenntnis zu geben. Die endgültige Entscheidung ist schriftlich abzufassen und zu begründen sowie den Beteiligten bekannt zu geben.

    Nach § 82 Abs. 7 HmbPersVG beschließt die Einigungsstelle in den Mitbestimmungsangelegenheiten nach § 87 Abs. 1 HmbPersVG (personelle Angelegenheiten von Beamten und Beschäftigten), wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an den Senat. Dieser entscheidet sodann ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge