(1) Die Personalvertretung ist für Angelegenheiten der Dienststelle zuständig, bei der sie besteht.
(2) 1Ist oder wird eine andere Verwaltungseinheit für eine Angelegenheit zuständig, tritt sie an die Stelle der Dienststelle. 2Die Zuständigkeit der Personalvertretung wird hierdurch nicht berührt.
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