§ 73 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 5, 7, 8 SPersVG – Verfahren bei der Mitbestimmung; § 75 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 SPersVG – Einigungsstelle

Das Mitbestimmungsverfahren im Personalvertretungsrecht des Saarlands ist in den §§ 73 und 75 geregelt. Sie entsprechen in weiten Teilen der bundesrechtlichen Regelung in §§ 70 ff. BPersVG. Insoweit wird auf obige Darlegungen verwiesen. Es bestehen jedoch folgende Abweichungen:

  • § 73 Abs. 2 SPersVG (Mitbestimmungsverfahren innerhalb der Dienststelle)
    Nach Satz 2 kann der Personalrat in sämtlichen Mitbestimmungsangelegenheiten eine schriftliche Begründung verlangen. Die Personalangelegenheiten sind nicht ausgegrenzt.

    Die Äußerungsfrist des Personalrats ist modifiziert und beträgt 2 Wochen nach Antragstellung. In dringenden Fällen ist eine Abkürzung auf 3 Arbeitstage möglich. Die Äußerungsfrist verlängert sich bei einer Aussetzung von Personalratsbeschlüssen nach § 38 Abs. 1 SPersVG um eine Woche.

  • § 73 Abs. 3 SPersVG (Initiativrecht des Personalrats)
    Hinsichtlich des Initiativrechts wird auf die Darlegungen unten in Abschnitt 3 (Mitbestimmungsverfahren aufgrund Initiativrechts des Personalrats) verwiesen.
  • § 73 Abs. 4 und 5 SPersVG (Stufenverfahren)
    Kommt eine Einigung nicht zustande, kann der Leiter der Dienststelle – nicht der Personalrat – innerhalb von 2 Wochen die Angelegenheit der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, vorlegen. Der Personalrat ist über die Vorlage zu unterrichten.

    Gelangt man auch auf der Ebene der übergeordneten Dienststelle zu keiner Einigung, kann diese wiederum binnen 2 Wochen die Angelegenheit der obersten Dienstbehörde unterbreiten. Der Leiter der obersten Dienstbehörde hat die Angelegenheit innerhalb von 2 Wochen mit dem zuständigen Hauptpersonalrat zu erörtern.

    Kommt auch dort keine Einigung zustande, kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen die Einigungsstelle angerufen werden.

  • § 73 Abs. 5, Abs. 6, § 75 Abs. 3 und Abs. 4 SPersVG (Kompetenz der Einigungsstelle)
    Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet grundsätzlich die Einigungsstelle. Die Frist zur Anrufung beträgt 4 Wochen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Maßnahme als abgelehnt (§ 73 Abs. 5 SPersVG).

    Bei fristgerechter Anrufung durch den Leiter der obersten Dienstbehörde oder dem zuständigen Hauptpersonalrat entscheidet die Einigungsstelle grundsätzlich verbindlich (§ 75 Abs. 3 Satz 7 SPersVG). Die Entscheidung der Einigungsstelle soll innerhalb von 6 Wochen, nachdem sie angerufen wurde, ergehen.

    Diese Kompetenz zur Letztentscheidung ist eingeschränkt in § 73 Abs. 5, Abs. 6 sowie § 75 Abs. 4 SPersVG. Danach beschließt die Einigungsstelle in bestimmten enumerativ aufgezählten Fällen lediglich eine Empfehlung an die oberste Dienstbehörde, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt (§ 75 Abs. 4 SPersVG). Es handelt sich hierbei um folgende Angelegenheiten:

    In diesen Fällen entscheidet gem. § 73 Abs. 6 SPersVG die oberste Dienstbehörde abschließend. Die oberste Dienstbehörde kann in diesen Fällen auch entscheiden, wenn die Einigungsstelle 6 Wochen seit ihrer Beteiligung keine Empfehlung abgegeben und keinen Beschluss mitgeteilt hat.

    Diese Regelung wird den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich eines Letztentscheidungsrechts der Dienststelle bei Maßnahmen, deren Auswirkungen das Gemeinwesen der Regierungsverantwortung wesentlich berühren, nicht hinreichend gerecht. Sie ist daher in ihrer Umsetzung verfassungskonform einschränkend zu handhaben.

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