§ 69 ThürPersVG – Umfang der Mitbestimmung; § 69a ThürPersVG – Verfahren der Mitbestimmung; § 70 ThürPersVG – Initiativrecht; § 72 ThürPersVG – Verhandlung und Beschlussfassung der Einigungsstelle

Das Mitbestimmungsverfahren im Personalvertretungsrecht Thüringens ist in § 69 und § 71 ThürPersVG geregelt. Es orientiert sich weitgehend an der bundesrechtlichen Regelung. Insoweit wird auf die Ausführungen zu §§ 70 ff. BPersVG verwiesen. Es bestehen folgende Abweichungen:

  • § 69a Abs. 2 ThürPersVG (Mitbestimmungsverfahren innerhalb der Dienststelle)
    Abweichend von der bundesrechtlichen Regelung erfolgt die Unterrichtung grundsätzlich schriftlich und ist schriftlich zu begründen. Der Personalrat kann auf die Schriftform und die Begründung verzichten. Von dem Schriftformzwang wie auch von der Verpflichtung zur Begründung sind Personalangelegenheiten ausgenommen.

    Auch ist die beabsichtigte Maßnahme vor der Durchführung mit dem Ziel einer Einigung mit dem Personalrat zu erörtern. Auf die Erörterung kann einvernehmlich verzichtet werden.

    Die Äußerungsfrist für den Personalrat sowie die Möglichkeit der Abkürzung entspricht der bundesrechtlichen Regelung und beträgt 10 Arbeitstage bzw. bei Abkürzung durch den Dienststellenleiter 3 Arbeitstage. Die Äußerungsfrist beginnt mit dem Zugang der Mitteilung über die beabsichtigte Maßnahme bei dem Personalratsmitglied, das im Personalrat gegenüber der Dienststelle als empfangsbefugt bezeichnet ist. Der Personalrat hat die Empfangsbereitschaft zu gewährleisten.

  • § 69a Abs. 36, 8 ThürPersVG (Stufenverfahren)
    Bei Nichteinigung kann sowohl der Leiter der Dienststelle als auch der Personalrat die Angelegenheit binnen 10 Arbeitstagen auf dem Dienstweg der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, vorlegen. Dies gilt auch entsprechend für die Ebene der obersten Dienstbehörde.

    Auf der jeweiligen Stufe hat die Dienststelle innerhalb von 15 Arbeitstagen die Stufenvertretung mit der Angelegenheit zu befassen.

    Der Dienststellenleiter ist nicht berechtigt das Verfahren abzubrechen, es sei denn, dass die Personalvertretung rechtsmissbräuchlich die Zustimmung verweigert. Dies bezieht sich jeweils nur auf das Verfahren auf der jeweiligen Stufe. Daraus resultiert keine Verpflichtung, bei nicht Einigung das Stufenverfahren durch Vorlage an die übergeordnete Dienststelle weiterzubetreiben.

    Alle am Verfahren beteiligten Dienststellen und Personalräte haben ihre Anträge und ablehnenden Entscheidungen grundsätzlich schriftlich zu begründen (Abs. 8).

    Kommt auf der Ebene der obersten Dienstbehörde keine Einigung zustande, können beide Beteiligten die Einigungsstelle anrufen. Die Anrufung soll innerhalb von 10 Arbeitstagen erfolgen.

  • § 69a Abs. 7 ThürPersVG (spezielle Regelungen bei Gemeinden, Gemeindeverbänden, Landkreisen oder sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit einstufigem Verwaltungsaufbau)
    Kommt in den genannten Einrichtungen eine Einigung nicht zustande, kann der Leiter der Dienststelle oder der Personalrat die Angelegenheit innerhalb von 10 Arbeitstagen der obersten Dienstbehörde vorlegen. Die oberste Dienstbehörde oder ihre Vertreter und der Gesamtpersonalrat haben die Angelegenheit innerhalb eines Monats abschließend zu behandeln. Bei Nichteinigung können beide Seiten in den Fällen der §§ 74 und 75 ThürPersVG die Einigungsstelle anrufen. Die Anrufung soll innerhalb von 10 Arbeitstagen erfolgen.
  • § 72 ThürPersVG (Kompetenz der Einigungsstelle)
    Hier wird unterschieden zwischen den Fällen der vollen Mitbestimmung und denen der eingeschränkten Mitbestimmung.

    In den Fällen der vollen Mitbestimmung ist die Entscheidung der Einigungsstelle grundsätzlich bindend. Dieses Letztentscheidungsrecht der Einigungsstelle ist eingeschränkt, wenn die Entscheidung im Einzelfall wegen ihrer Auswirkung auf das Gemeinwohl wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt ist. In diesen Fällen kann im Bereich der Landesverwaltung die oberste Dienstbehörde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses die Entscheidung der Landesregierung beantragen. Deren Entscheidung ist endgültig.

    In den Fällen der eingeschränkten Mitbestimmung beschließt die Einigungsstelle lediglich eine Empfehlung an die oberste Dienstbehörde. Diese entscheidet abschließend.

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